#10 - Gemeinnützige Stiftung – Nachfolge gestalten und Gutes bewirken

Shownotes

In der nun 10. Episode von „All Ears on Tax – Insights by BDO“ feiern wir ein kleines Jubiläum und widmen uns der gemeinnützigen Stiftung als möglichem Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Paul Forst und Daniel Schneider sprechen darüber, wann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sinnvoll sein kann, welche gemeinnützigkeits- und stiftungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und welche steuerlichen Vorteile – etwa bei Erbschaft- und Schenkungsteuer oder beim Spendenabzug – eine Rolle spielen. Dabei zeigen unsere Experten praxisnah, warum der gemeinnützige Zweck stets im Vordergrund stehen muss und weshalb Satzung, Stifterwille, Vermögensbindung und tatsächliche Geschäftsführung entscheidend für den langfristigen Erfolg einer Stiftung sind.

Hier finden Sie mehr zu unserem Beratungsangebot für Stiftungen

Und hier geht es zu den Profilen unserer Podcast-Hosts: Paul Forst & Daniel Schneider.

Transkript anzeigen

00:00:07: Hallo zusammen, mein Name ist Paul Forst.

00:00:11: Ich begrüße Sie heute mit meinem Kollegen Daniel Schneider zu einer weiteren Ausgabe unseres BDO Podcast All Your Sonntags Insights bei BDO.

00:00:22: In unserem Podcast informieren wir in regelmäßigen Abständen zu störlich wichtigen Themen für Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Familieoffice.

00:00:34: Was steht heute an?

00:00:36: In Deutschland steht die Abschaft und Schenkungssteuer erneut im Mittelpunkt intensiver politischer und rechtlicher Diskussion.

00:00:45: Das Thema Betragung vom Vermögen ist da hochaktuell, in unseren nun nachfolgenden Folgen möchten wir uns daher intensiv mit der Stiftung oder den Stiftungen in ihren unterschiedlichen Prägungen auseinandersetzen.

00:01:06: In der heutigen Folge haben wir uns dafür die gemeinnützige Stiftung ausgesucht.

00:01:15: Wir sehen, dass immer häufiger der Wille von Stiftern zum Tragen kommt auch etwas Gutes für die Allgemeinheit mit der Stiftungen bewirken zu wollen.

00:01:25: Daher ist es nur logisch das wir uns in dieser Folge des BDO Podcasts All Is and Tax Insights bei BDO mit der gemeinnützigen Stiftung beschäftigen.

00:01:38: Daher freue ich mich ganz besonders meinen Kollegen Daniel Schneider zur heutigen Folge unseres Podcasts begrüßen zu dürfen.

00:01:46: Eine kurze Vorstellung, Daniels!

00:01:49: Lieber Daniel, sei herzlich willkommen.

00:01:52: Daniel Schneiders ist Steuerberater und betreut Gemeinheit-Ziger Einrichtungen seit März, vierundzwanzig Jahren steuerlich.

00:02:04: Sein Fokus liegt in der steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Beratung von Gemeinnützigen Unternehmen, im Gesundheits- und Sozialwesen sowie von Gemeindützige Stiftungen in Deutschland.

00:02:17: Regelmäßig publiziert er steuerliche Fachbeiträge oder leitet Informationsveranstaltungen zum Gemeinnetzigkeits Recht wie erst vor Kurzem unser BDO-Webinar.

00:02:28: Wo war das?

00:02:33: Ja,

00:02:33: vielen Dank Paul.

00:02:35: Paul Forst ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und verfügt über mehr als fünfzehn Jahre Erfahrungen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen.

00:02:44: Sein Fokus liegt in der Beratungs- und Betreuung von Familienunternehmen sowie die Begleitung von Umstrukturierung aller Art.

00:02:52: erpublikiert regelmäßig steuerliche Fachbeiträge.

00:02:55: So jetzt wird es ernst Lieber Daniel, aber bevor wir überhaupt in das Thema einsteigen.

00:03:04: Weshalb könnte für einen potenziellen Stifter die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung überhaupt von Interesse sein?

00:03:12: Was kannst du da aus deinem großen Erfahrungsschatz berichten?

00:03:16: Ja sehr gerne!

00:03:17: Mit der Errichtungen einer Gemeinnützenstiftung lässt sich ein Spagat zwischen.

00:03:22: Ich tue etwas Gutes und unterstütze verschiedene gemeinnötzige Zwecke unter Nachfolgeplanung insbesondere durch gewisse Steuervorteile vollziehen.

00:03:31: Der Stifter kann die Stiftung mit einem beliebigen oder mehreren gemeinnützigen Zwecken, etwa dem Umweltschutz der Förderung der Bildung, der Fördern von Kindern oder der Förderschaft errichten und dadurch der Allgemeinheit- oder hilfsbedürftigen Personen etwas zurückgeben.

00:03:49: Gleichzeitig kann der Stifter die Stifte um Mitvermögen ausstatten – etwa mit finanziellen Mitteln aber auch Beteiligungen vom Unternehmen oder Immobilien ohne dass diese durch Erbschaften geteilt wird.

00:04:00: Der Stifter kann hier durch sein Vermögen, wenn gewünscht im Ganzen erhalten und die Stiftung damit als wirksames Instrument zur Regelung seiner Nachfolge mit gewissen steuerlichen Vorteilen durch die Gemeinnützigkeit nutzen.

00:04:13: Im Kern sind hier vier Steuervorteile hervorzuheben.

00:04:17: Erstens – das Vermögend kann ohne Substanzverlust übertragen werden.

00:04:21: Erbshaft- und Schenkungssteuervreit für die Errichtungen Bei Zustiftung ist hier das Stichwort.

00:04:28: Zweitens, die gemeinnützige Stiftung kennt keine Erb-Ersatzsteuer.

00:04:32: Die Familienstiftung wird alle dreißig Jahre fiktiv besteuert – die gemeennützigen Stiftungen nie!

00:04:38: Das ist da über Generationen ein gewaltiger Unterschied.

00:04:42: Drittens, Minderung der eigenen Steuerlast zu Lebzeiten.

00:04:46: Zuwendungen an die gemeinnützten Stiftenden können als Spennen beim Zuwenden grundsätzlich abgezogen werden.

00:04:53: und der vierte Punkt Befreiung von der Körperschaft und Gewerbesteuer.

00:04:57: Die laufenden Erträge der Stiftungen bleiben steuerfrei, soweit sie sich vereinfacht nicht im bestimmten Umfang wirtschaftlich betätigt.

00:05:05: Zusammengefasst von allen vier Punkten die gemeinnützige Stiftung kann so weit die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts beachtet werden ein sinnvolles Nachfolginginstrument sein.

00:05:17: Das liebe Gemeinnütsgericht du bist ja da Experte wie wir bei deiner Vorstellung gesehen haben.

00:05:24: Also du sprichst von den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts, welche wesentlichen Vorgamen macht denn das gemeinnützigkeitsrecht allgemein?

00:05:34: Was ist hier zu beachten?

00:05:35: Da gibt es natürlich eine Vielzahl von Vorschriffen die zu beachtend sind.

00:05:40: Es bestehen natürlich unterschiedliche und einzelfallbezogenen Vorgehame im Gemeinnötzigkeitzrecht.

00:05:45: Zunächst trennt das Gemeinnetzigkeizrecht zwischen sogenannten Formellen-.

00:05:50: Vereinfacht bedeutet das, die jeweilige gemeinnützige Körperschaft.

00:05:55: Personengesellschaften sind übrigens von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen – muss als formelle Vorgabe auf dem Papier die gemeinsichtsrechtlichen Vorgaben in ihrer Satzung erfüllen und diese dann auch als materielle Vorgabel im täglichen Doing tatsächlich leben.

00:06:12: Konkret bedeutet es, zuerst muss die jeweile Körperschrift bzw.

00:06:16: ihre Gründe in der Setzung festlegen Welchen gemeinnützigen Zwecks Sie überhaupt vorfolgen möchten?

00:06:22: Zwischenfragen.

00:06:24: Ja, es wird ja doch etwas komplex und deswegen glaube ich macht das Sinn mal eine kleine Frage zwischendurch.

00:06:30: Welche Gemeinnützenziele gibt es überhaupt?

00:06:32: Eine gute Frage Paul!

00:06:33: Also die Abgabenordnung listet siebenzwanzig gemeinnutzige Katalogzwecke auf, die sich allesamt unter unterschiedlichen Kategorien zusammenfassen lassen.

00:06:44: Klar, die Förderung von sozialem Kultur-, Kunst- und Bildung werden den Zuhörern als klassisch bekannte gemeinnützige Zwecke überwiegend bekannt sein.

00:06:53: Aber daneben gibt es noch andere weniger bekannten Zwecken, die der Gesetzgeber als gemeinnutzig anerkennt – wie zum Beispiel die Förderschaft der Wissenschaft und Forschung, Denkmalschutz, das öffentliche Gesundheitswesen aber auch neuerdings den E-Sport oder Tierschutz um Naturschutz sowie die Heimatpflege.

00:07:12: Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der gemeinnützigen Betätigung.

00:07:15: Daneben hat der Gesetzgeber auch noch eine Tür für nicht aufgelistete Zwecke offen gelassen, wenn die Allgemeinheit durch einen neuen Zweck auf materiellen, geistigen oder sitblichen Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird kann dieser neue Zweck unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für gemeinnutzig erklärt werden.

00:07:34: E-Sport ja das.

00:07:37: damit sieht man eindeutig dass das Thema Stiftung nicht nur was für die ältere Generation ist, sondern vielleicht auch der ein oder andere Start-up.

00:07:47: Unternehmer mag vielleicht schon Interesse haben.

00:07:50: Oder hat schon über eine Stiftung nachgedacht und vielleicht regt ihn unser Podcast dann dazu an.

00:07:57: Das war auch hier Gutes zu tun.

00:07:59: aber gut bevor ich mich jetzt in dem Thema eSports verliere kommen wir nochmal auf den sehr umfangreichen Katalog von gemeinnützigen Zwecken zu sprechen.

00:08:13: Du sprichst davon, siebenundzwanzig also sehr sehr umfangreich.

00:08:17: wie muss einen Stifter denn nun konkret vorgehen?

00:08:22: Muss er sich für einen Zweck ausschließlich entscheiden oder kann er mehrere Zwecke verfolgen?

00:08:32: was ist so deine Erfahrung?

00:08:34: was dein Rat aus der Praxis, wie geht man davor?

00:08:41: Hier sage ich mal eine allgemeine Aussage zu treffen ist natürlich relativ schwierig.

00:08:45: Aber bei der Errichtung muss sich der Stifter nicht nur auf einen Zweck festlegen.

00:08:50: er kann selbstverständlich mehrere gemeinnützige Zwecke festlegen die die Stiftung verfolgen soll.

00:08:56: Wichtig ist dabei nur dass die Auswahl realistisch ist.

00:09:00: das bedeutet es sollten nur diejenigen Zwecke ausgewählt werden die auch tatsächlich verfolgt werden können Denn das, und das nehme ich einfach mal vorweg – nicht verfolgte Zwecke können gemeinnützigkeitsrechtlich aber auch stiftungsrechtlich problematisch sein.

00:09:15: Dann muss sich der Stifter überlegen was für eine Stiftung er überhaupt gründen möchte?

00:09:19: Also welches Ziel er überhaupt verfolgen möchte?

00:09:22: Denn es gibt unterschiedliche Arten von Stiftungen etwa rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Stiftogen selbstständige und Nichtselbständige Stiftungen Ewigkeits- und Verbraustiftungen.

00:09:34: soll die Stiftung gleichzeitig als Nachfolgeinstrument dienen, dann wäre eine rechtsfähige und selbstständige Stiftungen sicherlich sinnvoll.

00:09:41: Denn diese ist auf die Ewigkeit ausgerichtet.

00:09:44: Möchte der Stifter auch lange nach seinem Ableben etwas Gutes tun?

00:09:48: Ist diese Form sicherlich auch sinnvoll?

00:09:51: Soll hingegen eher nur ein kleineres Vermögen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen oder schlichtweg ein bestimmter Vermögensteil direkt- und zweckgebunden eingesetzt werden?

00:10:01: Dann kann eine Treuhandstiftung als nicht-selbstständiges Stiftung oder eine sogenannte selbstständig Verbraustiftung gegründet werden.

00:10:10: Ein Verbrausstiftungen gegen ist nicht auf die Ewigkeit ausgelegt und erlischt, sobald das zugewendete Vermögen halt verbraucht ist.

00:10:18: Natürlich sind auch Mischformen oder komplett andere Formen denkbar.

00:10:21: Durch sogenannte Zustiftung – oder Stifterdarlehen lässt sich auf Dauer oder wie der Name schon sagt Darlehensweise vermögen an bereits bestehende Stiftungen übertragen beziehungsweise weiterleiten, ohne dass selbst eine eigene Stiftung gegründet werden muss.

00:10:36: Vor diesem hohen Grund sollte ein potenzieller Stifter zu bilge seiner Überlegungen sich in Ruhr Gedanken machen was genau in der Zukunft bzw.

00:10:45: gegebenenfalls sogar für die Ewigkeit mit seinem Vermögen passieren soll.

00:10:49: Darauf aufbauen kann dann das rechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Konzept erarbeitet.

00:10:55: Als ich mich zum ersten Mal mit dem Thema Stiftungen befasst habe, in der Nachfolgeplanung war das für mich so ja eine Stiftung ist ein bisschen was eigene Körperschaft und es kann auch nicht so schwer sein.

00:11:08: Wir sehen dass es doch etwas komplexer ist, deswegen auch noch mal freue ich mich, dass ich dich heute dabei hab Daniel.

00:11:16: Was mich damals dann auch Auch für mich persönlich auch reizbar mit dem Thema weiterzumachen ist, dass es da doch gerade auch bei der rechtlichen Aufsetzung der Stiftung etwas spannender sein kann und du sprach das schon an.

00:11:29: Es gibt selbstständige Stiftungen, es gibt unselbständige Striftungen.

00:11:35: Ja vielleicht kannst du uns da ein bisschen mehr zu erzählen?

00:11:38: Ich glaube, dass gerade auch im Blick auf wie geht man den Weg was für Optionen habe ich, dass sicherlich vor unserer Zuhause sehr interessant sein kann.

00:11:48: Ja, kann dich gerne machen Paul.

00:11:50: Weil ich denke mal der Begriff Unselbstständige Stiftung sagt von sich erst einmal alleine nicht viel aus aber wie der Name schon sagt sie ist rechtlich nicht selbstständig.

00:12:01: die Treuhandsstiftungen als unselbständigen Stiftungen lassen sich relativ einfach etwa mit dem Hilfe einer Hausbank als Beispiel gründen.

00:12:09: diese verwaltet das Vermögen dann im Interesse des Stifters und setzt es für bestimmte gemeinnützige Zwecke ein quasi eine Stiftungs Einrichtung von der Stange.

00:12:18: Der wesentliche Vorteil ist aber, dass die Stiftungsbehörde nicht einzubeziehen ist.

00:12:23: Man also einen behördlichen Akteur weniger auf dem Weg zur Stiftung hat.

00:12:28: Selbstständige Stiftungen gegen sind ein eigenes Rechtssubjekt – das bedeutet?

00:12:33: Die selbstständige Schriftung ist Träger von Rechten und Pflichten und untersteht der staatlichen Stiftingsaufsicht, die die einzelnen Bundesländer jeweils wahrnehmen.

00:12:47: Das ist ein Thema, das sicherlich noch etwas weiterer Ausführungen bedarf.

00:12:51: Aber vielleicht darf ich nur mal einmal kurz auf das Thema der Trollen Stiftung zurückkommen?

00:12:56: Ich glaube, in der Labs würde ich das gerne mal hervorheben gerade eben für kleinere Vermögen oder Menschen die so etwa sich da engagieren wollen.

00:13:09: Ist das, glaube ich eine sehr, sehr gute Lösung und wie du auch angesprochen hast, die Hausbanken oder Banken stehen da praxisorientierten Lösungen gerne bereit, vielleicht das noch mal als kurzer ergänzender Hinweis oder das Thema hervorhebend.

00:13:26: Aber kommen wir jetzt zu dem eigentlichen Thema staatlicher Aufsicht.

00:13:30: Wir denken immer proberatrechtliches Rechtsgebiet oder Körperschaft?

00:13:36: Was ist denn die Aufgabe der staatlichen Aufsichts- beziehungsweise was muss ich mir da konkret unter vorstellen?

00:13:43: Man kann sich da vorstellen, dass letztendlich die Stiftungsaufsicht eine gewisse Aufsicht über die Tätigkeit der Stiftung ausübt.

00:13:52: Selbstständige Stiftungen sind vereinfacht auf die Ewigkeit ausgelegt und vom Stifterwillen getragen.

00:13:59: Der Stifter übergibt quasi seinen Vermögen, Vor- oder nach seinem Ableben an das Rechtssubjektstiftung.

00:14:07: Und genau die Einhaltung des Stifterwills kontrolliert diese staatliche Aufsicht im Sinne des Stifters, wie er es ursprünglich mal festgelegt hat.

00:14:20: Also dann ist die staatliche auf Sicht sowas wie ein zweiter Aufsichtsrat, würde ich das mal... Ja oder

00:14:30: einen Kontrollmechanismus?

00:14:31: Ja,

00:14:31: ein Kontroll-Mechanismus, wie vergleichbar eines Aufsichttrates.

00:14:35: Auch wenn es natürlich trotzdem in der Regel auch den eines deutschen Beirats oder eines Aufsichtsrates auch üblicherweise eingesetzt werden kann in so einer Form der Stiftung, aber das Nachvollziehbar.

00:14:46: Irgendeiner muss sich darum kümmern.

00:14:48: So glaube ich muss man das kurz beschreiben und dann kann man da vielleicht auch mögliche Sorgen wenn manche Leute das Wort staatliche Aufsicht hören dann noch damit nicht beseitigen sondern da vielleicht etwas mehr vertrauen ... in dem Thema erwecken.

00:15:07: So, jetzt kommen wir natürlich... Jetzt haben wir halt schon... Wir müssen ja mal loslegen und man muss noch eine Stiftung gründen.

00:15:15: Und da glaube ich ist der zentrale Punkt die Satzung.

00:15:20: Du sprachst es ja auch an!

00:15:22: Der Stifter-Wille.

00:15:23: Ja?

00:15:23: Und ich glaube das ist der Kern.

00:15:27: Absolut richtig.

00:15:27: Ich denke mal wie du es genau gesagt hast, die Stiftungen oder die Stifthungssatzung ist elementar.

00:15:35: Die Ausgestaltung der Ersatzung einer gemeinnützigen Stiftung ist von ganz großer Bedeutung, weil sie vom Prinzip hier den Stifterwillen wiedergibt oder wiedergeben soll.

00:15:45: Der Stifterwille muss eindeutig und konkret formuliert sein also welche Zwecke der Stifter mit der Stiftung verfolgen möchte und insbesondere imwieweit diese Zwecke nachträglich geändert werden können, damit es nachher im operativen Geschäft oder bei etwaigen Änderungen der Tätigkeit nicht zur Diskussion mit der Schriftungsaufsicht oder anderen Akteuren kommt.

00:16:06: Insbesondere natürlich in Bezug auf die Verwendung des Stiftungsmittels.

00:16:10: Gleichermaßen sollte der Stifter-Wille auch nicht zu eng formuliert sein!

00:16:15: dass die Stiftung gar nicht auf aktuelle gesellschaftliche oder natürlich rechtliche Entwicklung reagieren kann.

00:16:21: Folgendes Extrembeispiel hierzu, wählt der Stifter lediglich einen Zweck aus den die Stifthung verfolgen soll und fällt dieser Zwecke aus irgendwelchen Gründen nachträglich als nicht gemeinnützig weg bleibt die Stifting ohne Zweck wenn nicht eine Öffnungsklausel für die Einbringung neuer Zwecke oder ähnliches vom Stifterwellen getragen wird.

00:16:41: Daneben sind die eingangs angesprochenen Vormellenvorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, die sich in der Satzung niederschlagen müssen.

00:16:49: Mit anderen Worten?

00:16:50: Die Satzung muss durch und durch den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen

00:16:54: genügen.".

00:16:56: Da kommen wir nämlich wieder mit zum Anfang ein wenig zurück.

00:17:00: Gemeinwürzigkesrechtliche Anforderung.

00:17:04: Apropos Satzungen und gemeinwürdige Vorgaben welche gemeinnötzrigkeits- rechtlichen Vorgagen sind denn aus deiner Sicht besonders hervorzuheben oder wo ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten?

00:17:20: Ja, da würde ich insbesondere auf die sogenannten gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebote eingehen wollen.

00:17:27: Das Gemeinnützkatzrecht wird von verschiedenen sogenannten Gebotengeprägt.

00:17:31: Wichtig sind hier etwa die Gebote der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Vermögensbindung und der zeitnahen Mittelverwendung, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

00:17:43: Vereinfacht eine gemeinnützige Organisation muss die eigenen Gemeinnützienszwecke selbstlos fördern – also in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke wie zum Beispiel gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecken fördern.

00:17:56: In dieselbe Richtung geht das Gebot der Ausschließlichkeit!

00:17:59: Eine gemeinnutzige Organisation soll ausschließlich ihre steuerbegünstigten Satzungsmäßchenzweck verfolgen.

00:18:08: Daneben ist das Vermögen in der gemeinnützigen Organisation durch den Grundsatz der Vermögensbindung, Gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden.

00:18:17: Das bedeutet mit anderen Worten bei Auflösung der gemeinnützige Organisation muss das Vermøgen an eine andere gemein nützliche Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtsfallen die es für gemeinnutzige Zwecke zuverwendet hat.

00:18:32: und zuletzt hat die gemeinnützige Organisation ihre Mittel zeitnah für die Satzungsmäßchen-Zwecke zu verwenden.

00:18:38: Das bedeutet, eine Tesaurierung von Erträgen ist lediglich unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen

00:18:45: möglich.".

00:18:46: Das hört sich schon noch nach einem vielleicht engen Korsett an.

00:18:52: so jetzt haben wir ja darüber gesprochen, gemeinnötzige Stiftung als ein möglichstes Nachfolgeinstrument einzusetzen dass eine gemeinste Stiftung auch gerade ein sehr interessantes Instrument sein kann für Unternehmerrichtesvermögen, also das wenn eine Unternehmerfamilie sage ich jetzt mal eben sagt wir möchten eben auch über die nächsten Generation Gutes tun und dann ist ja der Punkt angesprochen.

00:19:23: Wir könnten eben grundsätzlich eben auch einen Unternehmen auf eine solche Stiftungen übertragen.

00:19:31: Wenn ich dann aber die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben höre, dass sie eigenwirtschaftliche Zwecke eigentlich nicht gefördert werden dürfen.

00:19:46: Dann ist das ja ein Ballonserakt vielleicht.

00:19:50: oder vielleicht ist es aber auch ein Thema wo die Praxis eine gute Lösung für gefunden hat.

00:19:56: Ich denke aber, den einen oder anderen unserer Zuhörer, der sich genau mit dem Thema Übertragung meines Unternehmens auf eine gemeinnützigkeitsrechtliche Stiftung intensiv beschäftigt schon von Interesse sein könnte.

00:20:11: Magst du da nochmal ein bisschen ja konkreter werden?

00:20:15: Also ich glaube der Begriff-Balance-Akt also der trifft es glaub auf dem Punkt und das Abwägen zwischen unternehmerischen Entscheidungen und Überlegungen und dem Gemeinnützigkeits rechtlich.

00:20:26: Ich glaube Kann man wirklich als Belongsakt beschreiben und du sprichst hier wirklich einen wichtigen Punkt an.

00:20:33: Denn der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Rechtsprechung vom Dezember, zwei Tausendfünfzwanzig noch einmal bestätigt dass das Gebot der Selbstlosigkeit, das Du gerade angesprochen hast bei Unternehmensverbundenen Stiftungen besonders im Fokus steht.

00:20:49: In einer Gesamtbetrachtung wie der BundesFinanzhaft Bundesfinanzhof oft so schön sagt, ist der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht auf wirtschaftliche Vorteile des Stifters und die nahestehende Person beschränkt.

00:21:02: Sondern er streckt sich auch auf wirenschaftliche Vorteil wie etwa den Spendenabzug im privaten Bereich.

00:21:09: Das bedeutet vereinfacht – Die gemeinnützige Stiftung darf nur nicht wegen der steuerlichen Vorteile oder anderer wirtschaftlicher Vorteile sondern muss vielmehr auch unmittelbar eigene Steuerbegünstigte Zwecke selbstlos oder durch eigene Tätigkeiten, oder durch dieses Einschalten von sogenannten Hilfspersonen verfolgen.

00:21:32: Um im Nachgang etwaige Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden ist es auch förderlich bei der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung austrecklich zu dokumentieren dass diese zur Förderung der Allgemeinheit im Rahmen der Gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfolgt Idealerweise durch die Benennung der Vorstellung des Stifters und seines Willens, wie schon eben angesprochen.

00:21:55: Auch die gemeinnützigkeitsrechtliche Vermögensbildung hat der Bundesfinanz-Hupf gleich in drei Urteilen vom Nr.

00:22:09: Wird diese nachträglich geändert und entspricht nicht mehr den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben, droht sogar die Aperkennung der Gemeinnützigkeit und eine Nachversteuerung der letzten zehn Jahre.

00:22:19: Gleichzeitig besteht – wie so oft im Steuerrecht?

00:22:22: Eine Ausnahme!

00:22:23: Eine gemeinnünztige Stiftung darf an das wie andere gemeinnutzigen Organisationen einen Teil jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden um in einer angemessenen Weise den Stifter Nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gedele-Rieber zu pflegen und die Andenken zu erden.

00:22:41: Das ist ja wohl an viele Dinge zu denken.

00:22:44: Ich glaube meine Sorge wäre oder auch der interessierten Zuhörer, dass man sich gegebenenfalls so in diesem gemeinnützigkeitsrechtlichen Dschungel ein wenig verlieren kann.

00:23:02: Da weiß ich auch aus der langen Erfahrung, dass man sich da persönlich wohl dafür, wenn man was hat, was so klare Guidens gibt.

00:23:16: Wir haben darüber gesprochen.

00:23:18: die Satzung ist das A und O. Gibt es da sowas wie eine Mustersatzung?

00:23:26: Wie muss so ne Satzung aussehen?

00:23:29: Kannst du da vielleicht ein bisschen was zu sagen?

00:23:32: Ja, Paul, du sprichst ja einen ganz, ganz wichtigen Punkt an.

00:23:35: Die Finanzverwaltung beziehungsweise der Gesetzgeber treffen relativ genaue Vorgaben, was so in einer Gemeinnützigkeitsreginsatzung enthalten sein sollte bzw.

00:23:44: enthalten muss.

00:23:46: In der Anlage eins zur Abgahmeordnung befindet sich die sogenannte Muster-Satzung für gemeinnütztige Organisationen.

00:23:52: Das Gesetz spricht sogar ausdrücklich davon dass die Vorgabe der Mustersatzungen aufgenommen werden.

00:23:57: Das findet sich in § sixty Abs.

00:23:59: eins der zweite Abgabenordnung wieder.

00:24:02: Der Gesetzgeber bzw.

00:24:03: die Finanzverwaltung geben hier klare und eindeutige Formulierungen vor, die auch so umgesetzt werden sollten, um die Gemeinnützigkeit zu erreichen.

00:24:11: Daneben sind noch die Vorgaben des Stiftungsrechtes zu beachten, dass ja mit Wirkung zum ersten Juli- Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung bestehen zum einen zivilrechtliche Vorgaben im bürgerlichen Gesetzbuch und zum anderen die gemeinnötzigkeitsrechtlichen Vorgabe aus dem Steuerberecht, insbesondere dort aus der Abgahmeordnung.

00:24:36: Ja erst mal etwas berühmtes es gibt eine Muster-Satzung da weiß man schonmal wo man dran ist.

00:24:44: aber den anderen Punkt ich dir noch mitnehme hatten wir auch schon Mal zu Beginn darüber gesprochen.

00:24:50: Da gibt es ja Leute von außen um die Stiftung kümmern.

00:24:55: Das eine ist das Finanzamt, das kümmert sich ja immer mal alles und dann gibt es hier noch die Stiftsungsaufsicht.

00:25:02: so und da verstehe ich doch deinen letzten Punkt.

00:25:06: So wir haben einmal das bürgerliche Gesetzbuch, da ist meine Vermutung der das ist ein Thema der Stiftungsauf Sicht und natürlich die steuerrechtlichen Gegebenheiten oder Vorgaben ist die Finanzverwaltung.

00:25:22: wie Binde ich die einen, wie geht man da in so einem Prozess?

00:25:28: So eine Grundung einer Stiftung ist doch eher ein Prozess als nur ein bisschen was unterschreiben.

00:25:34: Vielleicht kannst du da uns auch noch mal ein bisschen mitnehmen.

00:25:38: Ja sehr gerne!

00:25:39: Von Prinzip geht es sicherlich um zwei wesentliche Punkte.

00:25:42: Einmal es geht es um die Errichtung eines Stiftungs und zum anderen das laufende Geschäft wenn die Stiftungen errichtet worden sind.

00:25:50: bei der Richtung der Gemeinnützigen Gestiftungen sind die Stiftungsaufsicht, um das Finanzamt mit einzubeziehen.

00:25:57: Die Stiftungsaussicht prüft die Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorgaben – das Finanzamt, die der gemahlenützigkeitsrechtlichen vorgaben.

00:26:05: Insbesondere und es ist halt wirklich wichtig, dass die Stiftsatzung hierbei an die Stiftingsaufsichts- und an die Finanzverwaltung nacheinander zu spielen, damit diese die Erhaltung oder beziehungsweise die Einhaltung der formellen Anforderungen feststellen oder aber auch Nachbessungs Bedarf aufzeigen können.

00:26:24: Beide Behörden zeigen sich hier in der Regel und nach unseren Erfahrungen sehr kooperativ, stehen eher beratend als Ablehn zur Seite.

00:26:33: Nach der formellen Errichtung durch die notarielle Stiftungsurkunde ist die Satzung an die Finanzverwaltung zu spielen, die dann die formelle Satzungsmäßigkeit und damit die Gemeinnützigkeit durch Verwaltungsakt feststellt bzw etwas untechnisch gesprochen bescheinigt.

00:26:50: Dann kann die gemeinnützige Tätigkeit beginnen und starten.

00:26:54: Im laufenden Geschäft sind dann aus steuerlicher Sicht regelmäßig Steuererklärungen abzugeben, unter stiftungsrechtlicher Sicht Tätigkeitsberichte an die Stiftungsbehörde und auf Anforderung auch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

00:27:08: Hierbei prüfen dann beide Behörden inwieweit die gemeinzigen und stiftlungsrechtlichen Vorgaben auch tatsächlich eingehalten worden sind.

00:27:15: Anders formuliert nehmen der Satzungsgestaltung mit den beabsichtigten zu fördernden Zwecken ist auch die tatsächliche Umsetzung von ganz großer Bedeutung.

00:27:24: Die sogenannte Tatsäche-Geschäftshöhung, das ist ein Begriff aus der Abgabenordnung muss mit den Stiftungs und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen.

00:27:34: Die jeweiligen Tätikkeitsberichte dienen hier als Nachweis für eine ordnungsgemäße tatsäche Geschäftshöhungen.

00:27:40: Diese Nachweispflicht sieht das Gesetz vor und wird auch von der Finanzverwaltung

00:27:45: eingefordert.".

00:27:48: Papierarbeit ist auch mit der Stiftung verbunden.

00:27:54: Vielleicht mag ich aber kurz einen Punkt aus von dir hervorheben und aus deiner Erfahrung heraus, was ja sehr wichtig ist das sehr kooperative Verhalten sowohl vom Finanzamtseite als auch von der Stifthungsaufsichtzeit hierher, was nicht immer man im ersten Moment so erwarten würde, aber man darf ja auch nochmal hervorheben.

00:28:19: Man tut hier was Gutes für die Allgemeinheit und das ist dann auch positiv hervorzuheben dass das in einer gewissen Form gutiert wird oder auch unterstützt wird und ich denke es ist ganz wichtig das noch mal hervor zu heben.

00:28:36: Und man bekommt auch etwas zurück.

00:28:39: Das ist glaube ich auch ein Teil davon dass man was zurückbekommt, das man hier auch sehr häufig in der Regel auch sehr unterstützende Hände stößt oder Menschen stößte und das sei nochmal hier am Rande erwähnt.

00:28:55: Wir kommen jetzt zu einem anderen wichtigen Punkt.

00:28:59: es bleibt ja immer das Thema die liebe Steuer.

00:29:02: In diesem Podcast lässt sich das wohl nicht vermeiden, dass wir über das Thema Steuern sprechen.

00:29:06: aber ich glaube auch hier du hattest ja auch ein Einleitend schon auf Störlichen Vorteile, ich setze das hier mal bewusst nochmal auf wörtliche Anführungsstriche.

00:29:20: Weil ich glaube, dass ist ja gar nicht der entscheidende Punkt.

00:29:23: Wichtig es aber nur aufzuzeigen ist, dass es auch hier eigentlich uns alle Karten, also sonst in die Karten spielt so wie man so schön sagt, dass man eben das Aufsetzen einer Gemeinschaft auch da steuerlich gefördert wird.

00:29:43: Aber hier glaube ich ein bisschen Detail-Themen von dir, Daniel.

00:29:48: Kannst du das noch in klein wenig ausführen?

00:29:51: Ja was Gemeinnützigkeit recht noch zu beachten ist bzw.

00:29:53: was sicherlich auch vom Interesse ist wie letztendlich die Vermögenausstattung einer gemeinnützigsten Stiftung erfolgen kann weil gemeinnutzigkeitsrechtlich muss man natürlich darauf achten dass die Stiftungen nicht nur wegen des Spendenabzugs errichtet wird.

00:30:09: Wenn ich das sichergestellt habe bestehen halt gewisse Erbschaft und Schenkungssteuer rechtliche Vorteile.

00:30:15: Da ist insbesondere zu nennen die vollständige Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuern.

00:30:21: Zuwendungen an eine inländische, gemeinnützige aber auch kirchliche oder mildtätige Stiftung sind grundsätzlich sowohl zu Lebzeiten als Schenkung als auch von Todeswegen komplett von der Ehrbschaft und Schänkungsteuer befreit.

00:30:34: Die praktische Folge ist Auch Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder große Geldvermögen lassen sich ohne jeden Liquiditätsabfluss für die Erbschaft und Schenkung Steuer übertragen.

00:30:45: Es gibt keinen Freibetrag, auch keine Steuerklasse ist zu beachten und die Befragung ist der Höhe nach unbegrenzt.

00:30:53: Die Steuerfreiheit ist in diesem Fall unabhängig von den speziellen Voraussetzungen für die Betriebsvermögensverschonung.

00:31:01: Die gemeinnützige Stiftung braucht weder behalte Fristen noch Lohnsummen noch die Verschonungsbedarftrüfung.

00:31:09: Sie ist deshalb Großvermögensbeschränkungen, halt über sechsundzwanzig Millionen Euro und von künftigen Reformen des Erbschaftssteuersetzes nicht betroffen.

00:31:19: Aber wie es im Leben so ist – es gibt auch hier stolper Fallen nämlich dann bezüglich wenn ein Rückwerk in der Wegfalle der Gemeinnützigkeit vorliegt.

00:31:29: Die Befreiung fällt für die Vergangenheit weg, wenn die Stiftung innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung noch nicht begünstigten Zwecken zugeführt wurde.

00:31:41: Beide Bedingungen müssen kompilativ vorliegen, wurde bzw.

00:31:45: wird das Vermögen weiterhin gemeinwohlkonform verwendet bleibt die Befreiung trotz Statusverlust allerdings erhalten.

00:31:53: Wichtig ist also in diesem Zusammenhang dass das Vermøgung tatsächlich und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendete wird beziehungsweise wurde.

00:32:05: Wichtiger wichtiger Punkt beim Thema Strahlen Muss man auch mal mal eine provokante Frage stellen.

00:32:13: Hat der Stifter denn sonst noch etwas davon?

00:32:16: Ich habe da etwas von einem Spendenabzug gehört, du hattest ihn auch schonmal am Rande erwähnt.

00:32:26: Was ist das denn?

00:32:28: oder was hat es denn damit auf sich?

00:32:29: Ja

00:32:30: natürlich, der Spender hat auch sicherlich auch dort gewisse steuerliche Vorteile.

00:32:34: Das ist richtig.

00:32:36: Zuwendungen an gemailnützige Stiftung unterliegen dem Spenden-Abzug.

00:32:39: Das heißt, der Zuwendende – gleichwohl ob es eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist – mindert hier durch gegebenenfalls seine eigene Steuerlast.

00:32:48: Es bestehen aber gewisse Höchstbeträge, je nachdem ob es sich um einen Allgemeinspendenabzug oder um einen besonderen Spendenab Zug handelt.

00:32:57: Der besondere Spendentabzug kommt bei einer Spende in den Vermögenstock einer gemeinnützigen Stiftung also das dauerhaft zu erhaltene Vermögend zum Tragen.

00:33:05: Beim allgemeinen Spendenabzug sind Spenden in Höhe von bis zu zwanzig Prozent der Gesamtbetrags, der Einkünfteabziehbar oder bei Unternehmen bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter.

00:33:20: Bei dem sogenannten Vermögensstockspennen sind hingegen zusätzlich bis zu eine Million Euro bzw.

00:33:26: bei E-Garten bis zu zwei Millionen Euro Abziehbar verteilt oder verteilbar auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre, aber man spricht ja also über ein Zehn-Jahreszeitraum.

00:33:38: Nach Freierwahl des Steuerpflichts, der Betrag kann jedoch innerhalb des Zehnjahresheitraums nur einmal in Anspruch genommen

00:33:45: werden.".

00:33:45: Danke

00:33:46: auch das muss ich mir merken ist sehr wichtig.

00:33:52: was wir aber häufig in der Praxis erleben da geht hier auch gerade einen Punkt die Förderung kultureller Zwecke.

00:34:04: und da komme ich zu dem Thema Sachspenden.

00:34:08: Was ist, wenn ich zum Beispiel ein Gemälde oder eine Kunst-Sammlung stiften möchte?

00:34:15: Auch das ist möglich.

00:34:16: Also Sachspende sind dann natürlich neben den klassischen Geldspenden ebenfalls möglich.

00:34:22: Zu wachten ist aber auch möglich.

00:34:29: neben den klassischen Geldspenden, die dort letztendlich einer gemalnützigen Stiftung zu gut bekommen können.

00:34:35: Sachspenden sind natürlich auch möglich neben den klassischen Geld-Spenden.

00:34:38: Zu beachten ist aber dabei zum einen die Bewertung der Spende sowie dass die Spende dann auch in das Vermögen der Stiftungen erfolgt damit diese die Sachspende nicht zeitnah verwenden muss.

00:34:50: Bei der Bewertung der Spende, was ja wichtig ist für die Hürde Spendenabzuges sind grundsätzlich der sogenannte Gemeinnewert also der Marktwert anzusetzen.

00:35:00: Das ist natürlich durchaus schwierig zu bewerten bei gebrauchten Gegenständen aber das wird an bestimmten Kriterien dann geschätzt.

00:35:09: Zu nennen sind hier der Neupreis das Alter- und Erhaltungszustand.

00:35:14: Wichtig ist aber dabei zu beachten, wie weit der gespendete Gegenstand steuerverhaftet ist.

00:35:20: Das heißt wenn die Veräußerung als solche eine Steuer auslösen würde dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe für den Spendenabzug die fortgeführten Anschaffungsherstellungskosten nur überschritten werden soweit der Gewinn auch besteuert wird.

00:35:36: Bei gegenständigen Privatvermögen wird in der Regel eine Besteuerung ausgelöst des Ablaufs der sogenannten Spekulationsfrist abgegeben werden.

00:35:45: Das heißt, bei Immobilien innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung und bei beweglichen Gegenstände innerhalb von einem Jahr seit Anschaftung.

00:35:52: Was will ich am einen kleinen Beispiel kurz erläutern?

00:35:55: Ein in twenty-fünfundzwanzig für fünfhunderttausend Euro gekauftes Gemälde.

00:36:00: mit einem Marktwett von nun einer Million soll dieses auch noch in zweitausend zwanzig gespendet.

00:36:08: Das liegt innerhalb der sogenannten vom mir angesprochenen Spekulationsfrist.

00:36:12: Das heißt, die Zuwendungsbestätigung für den Spendenabzug darf nur über fünfhunderttausend Euro lauten.

00:36:19: Lautet sie über den höheren Marktwert muss eine Versteuerung der über steigenden fünfhundertausend Euro vorgenommen werden was dem Spenden-Abzug ja

00:36:27: egalisiert.".

00:36:30: Ja aber das ist tatsächlich so weil ich finde es ist ein sehr praxisnes Beispiel Das heißt, wenn ich auch konkret meinen Spinnenabzug in Anfang Strichen selber auf die Anschaffungskosten begrenze, wäre ich hier safe.

00:36:47: So sieht's aus?

00:36:48: Ja, dazu hören.

00:36:50: Wichtige Frage!

00:36:51: So ja kommen wir zum Schluss.

00:36:56: Ich glaube haben viel viele Themen heute schon mal ansprechen können.

00:37:01: Wenn ich das für mich mal zusammenfassen darf lieber Daniel Einige meines Stiftungen kann ist, meines Erachtens ein geeignetes Nachfolgeinstrument.

00:37:13: Wichtig ist natürlich es muss im Stifterwillen entsprechende das heißt man muss tatsächlich Interesse daran haben was Gutes tun zu wollen weil da schon die entsprechenden Aussichtsbehörden ganz genau drauf ja da haben wir die staatliche Stiftungsaufsicht aber genau was das Thema Gemeinschaft anbelangt Da haben wir natürlich das Finanzamt mit dabei So, aber wichtig.

00:37:36: Es gibt auch ein paar Anführungsstrichen steuerliche Vorteile dafür dass man ein gutes tut.

00:37:42: Ich glaube der wichtigste Punkt ist und das ist ja eigentlich gar kein steuerlicher Vorteil so dass man sagt man holt sich da was sondern der wichtige Punkt ist Das Vermögen bleibt langfristig erhalten weil es nämlich nicht zu steuerlichen Belastungen kommen wenn über die Stiftung auf eine gemeinnützige stiftung übertragen wird Und damit steht eben auch insgesamt mehr Vermögen für den gemeinnützigen Zweck zur Verfügung.

00:38:10: Ist ja grundsätzlich insbesondere im Sinne der Allgemeinheit ein wirklich wichtiger Punkt ist, so wenn ich dann als Schifter gerne der allgemeine etwas zurückgehen möchte mich hier also quasi verewingen möchte und gleichzeitig mein vermögen im Ganzen oder in Teilen erhalten möchte sei es Unternehmensanteile Seißwerbpapier, Sei es Immobilien Oder eben auch, haben Sie ja gerade zuletzt noch darüber gesprochen.

00:38:36: Die Kunstgegenstellung kann ist die gemeinnützige Stiftung das Mittel der Wahl?

00:38:46: so und wir sehen hier auch aber wenn wir mal etwas genauer in der Öffentlichkeit hinschauen dass sehr viele Menschen genau diesem Gedanken aufgegriffen haben Unternehmerisches Vermögen oder anderes Vermögeneinstiftung eingebaut hat mit den positiven Nebeneffekten, anfangs für die Allgemeinheit.

00:39:13: Aber auch hier wieder ein kleines Arbeiten, nämlich man muss immer aufpassen dass man das sauber aufsetzt wird ist es angesprochen.

00:39:28: Da gab es eine aktuelle BFH Rechtsprechung aus dem Jahr zwanzig-fünfundzwanzig.

00:39:33: Wichtig ist, dass nicht steuerliche Vorteile im Vordergrund stehen weil da schaut die Finanzverwaltung ganz genau hin und hat auch die Rechtsprechungen an seiner Seite.

00:39:47: aber zur Zusammenfassung kurzum Es lohnt sich über eine gemeinsame Stiftung als mögliches Nachfolginginstrument nachzudenken wenn sichergestellt werden kann, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen über die Lombon immer auch erfüllt werden können.

00:40:05: Für mich war das ein sehr interessanter Podcast.

00:40:12: Hat mir viel Spaß gemacht – die Zutören Daniel weil den größten Redaanteil hattest du aber du bist ja auch der Experte in dieser Sache da.

00:40:19: nochmal vielen lieben Dank!

00:40:21: Ja ich bedanke mich auch ganz herzlich, hat viel Spaß.

00:40:24: Ich hoffe, es waren paar interessante gemahndützigkeitsrechtliche Aspekte mit dabei.

00:40:29: Das war das definitiv!

00:40:32: Und nun zum Schluss mehr zu unserer Podcast-Folge und unseren anderen Podcasts folgen wie immer in den Show Notes.

00:40:41: Schauen Sie rein da fahren sie mehr zum Thema, zu unseren Gästen und wie es mit dem nächsten Podcast weitergeht.

00:40:49: wir freuen uns darauf.

00:40:51: bis dann tschüss.

Neuer Kommentar

Dein Name oder Pseudonym (wird öffentlich angezeigt)
Mindestens 10 Zeichen
Durch das Abschicken des Formulars stimmst du zu, dass der Wert unter "Name oder Pseudonym" gespeichert wird und öffentlich angezeigt werden kann. Wir speichern keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten. Die Nutzung deines echten Namens ist freiwillig.