#12 - Ausländische Stiftungen – Österreich oder Liechtenstein?

Shownotes

In Episode 12 von „All Ears on Tax – Insights by BDO“ richten Paul Forst und Dr. Christian Reiter den Blick über die Grenze: Welche Rolle können Stiftungen in Österreich und Liechtenstein bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge spielen – und worauf müssen deutsche Steuerpflichtige achten? Die Folge vergleicht zentrale Strukturmerkmale der österreichischen Privatstiftung und der liechtensteinischen Familienstiftung, beleuchtet Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbersatzsteuer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz, Asset Protection sowie laufende Kosten und Ausschüttungen. Deutlich wird: Beide Länder bieten verlässliche Optionen, stellen deutsche Stifterinnen und Stifter aber auch vor erhebliche steuerliche und rechtliche Anforderungen.

Hier finden Sie mehr zu unserem Beratungsangebot für Familienunternehmen. Und hier geht es zu den Profilen unserer Podcast-Hosts: Paul Forst & Dr. Christian Reiter.

Transkript anzeigen

00:00:06: Einen wunderschönen guten Tag.

00:00:08: Mein Name ist Paul Forst, ich begrüße Sie heute wieder mit meinem Kollegen Dr.

00:00:13: Christian Reiter zu einer weiteren Ausgabe unseres im Sommer zwanzig fünfundzwanzig gestarteten BDO-Podcast All Is On Tax Insights bei BDO.

00:00:26: In unserem Podcast informieren wir in regelmäßigen Abständen zu störlich wichtigen Themen für Familienunternehmen, vermögen Privatpersonen und Family Offices Nach unserer letzten Folge im BDO-Podcast All Ears and Tax Insights bei BDO, zu den zivil und steuerrechtlichen Folgen der Implementierung von deutschen Familienstiftungen.

00:00:49: Im Rahmen einer Vermögens oder Unternehmensnachfolge blicken wir in dieser Folge auf unsere Nachbarländer – Österreich & Lichtenstein.

00:00:58: Beide gelten als Hochburgen des Stiftungswesen.

00:01:01: doch welches Modell passt besser?

00:01:04: wenn der Stifter oder die Destinäre in Deutschland unbestränkt steuerpflichtig sind.

00:01:12: Genau das klären wir heute, aber zuallererst möchte ich gerne noch meinen Kollegen Dr.

00:01:19: Christian Reuter begrüßen.

00:01:22: Dr.

00:01:22: Christian Raiter ist Rechtsanwalt und Steuerberater.

00:01:26: Er berät seit über zwanzig Jahren Familienunternehmen und vermögende Privatpersonen bzw.

00:01:33: Family Offices bei der rechtlichen und steuerrechtlichen Strukturierung von Unternehmerichen bzw.

00:01:39: privaten Vermögen.

00:01:41: Er ist seit Juli, twenty-fünfundzwanzig bei der BDO als Regional Managing Partner für die Steuerabteilung der Region Bayern – also den Büros München, Nürnberg zuständig.

00:01:53: Als Lehrbeauftragter an der Universität Regensburg kümmert er sich um die studentische Fortbildung gerade im Bereich der Vermögensnauffolge selbstverständlich regelmäßig auf dem Gebiet der Einkommen und Erbschaftsstöder.

00:02:09: Sei gegrüßt lieber Christian!

00:02:11: Danke lieber Paul, dann darf ich dir auch dich vorstellen.

00:02:14: Paul Forst ist Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater und verfügt über mehr als dreißig Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen.

00:02:25: Sein Fokus liegt klar auf die Besteuerung von Familienunternehmen sowie der Begleitung von Umstrukturierung aller Art.

00:02:33: Auch er publiziert regelmäßig steuerliche Fachbeiträge.

00:02:37: So Christian, lass uns direkt einsteigen!

00:02:41: Wenn ein deutscher Stifter über die Grenze blickt, bietet in Österreich die Privatstiftung und in Lichtenstein die Familienstiftungen.

00:02:50: Starten wir mit der zivilrechtlichen Struktur?

00:02:53: Wie unterscheiden sich die beiden rechtlichen Konstrukte im Kern?

00:02:57: Fangen wir mal mit dem Grundsatz an... In der letzten Folge hatten wir ja auch schon mal das Grundkonzept der inländischen Familienstiftung mit Sitz- und Geschäftsleitung in Deutschland angesehen.

00:03:07: Hier unterscheiden sich die ausländische Stiftungen nicht wesentlich.

00:03:11: Zivilrechtlich gesehen sind auch die Stiftung im Ausland eigenständig juristischer Personen ohne Eigentümer,

00:03:18: d.h.,

00:03:19: es gibt keinen Gesellschaften, der Anteil hält.

00:03:22: Das Vermögen gehört den Stiftlingen selbst – im Detail gibt es jedoch Unterschiede!

00:03:30: In Österreich gilt, meines Wissens nach seit dem Jahr three-neunzig das Privatstiftungsgesetz.

00:03:36: Das Mindestkapital für die Errichtung einer österreichischen Privatschriftung oder kurz ÖBS beträgt siebzigtausend Euro.

00:03:45: Die Struktur ist auch gesetzlich im Wesentlichen vorgegeben.

00:03:48: erforderlich sind jedenfalls ein dreiköpfiger Stiftungsvorstand und ein Stiftungsprüfer.

00:03:55: Wichtig zu wissen ist dass begünstigte oder nahe Angehörige von der Besitzung des Stiftungsvorstands rechtlich ausgeschlossen sind.

00:04:05: Fakultativ kann der Stifter weitere Organe wie zum Beispiel ein Beirat vorsehen, eine Besonderheit in Österreich.

00:04:13: es gilt im Grundsatz das Prinzip der strikten Vermögenstrennung

00:04:18: d.h.,

00:04:18: der Stifter verliert nach der Übertragung des Vermögen auf die Stiftung auch die direkten Eigentumsrechte an den Vermögungsgegenständen d. h., dass geht unwiderruflich im Grundsatz auf die Stiftung über.

00:04:32: In Lichtenstein gibt es auch eine gesetzliche Regelung, dass soeinander Personen- und Gesellschaftsrecht oder kurz PGR.

00:04:39: das Mindestotraktionskapital bei der lichtensteinischen Schriftung kann entweder in Höhe von dreißigtausend schweizer Franken Euro oder US Dollar geleistet werden.

00:04:51: da kann man sich den günstigsten Wechselkurs zur eigenen Heimatwährung aussuchen und hier ist eben keine Vorschrift, welche Währung genutzt werden muss.

00:05:03: Das zentrale Organ ist der Stiftungsrat.

00:05:06: Wichtig ist zu wissen man muss zwingend mindestens einen Stiftlungsrat mit einem professionellen Treuhänder besetzen, der auch in Lichtenstein registriert sein muss – das sind im Wesentlichen Rechtsanwälte und die müssen eben die Voraussetzung eines Treuhinders nach dem PGR entsprechend erfüllen und der muss immer zwingend an Bord sein.

00:05:31: Liechtenstein bietet zudem eine flexible Ausgestaltung von Stiftungen, sodass zusätzliche Gremien wie Beiräte oder Protektoren vorgesehen werden können – deren Aufgabe ist dann im Regelfall die Durchsetzung der Familieninteressen beim Stiftungsvorstand.

00:05:49: Der Stifter kann sich aber sehr umfassende Kontrolle- und Wiederaufsrechte vorbehalten, vor allem auch deutlich mehr als in Österreich und Deutschland ohne dass die Stiftung grundsätzlich rechtlich kippt.

00:06:01: Steuerlich kann das natürlich grundlegende Auswirkungen bei Stiftern oder begünstigten mit Stehresteuerpflicht und Ansässigkeit in Deutschland haben, aber da werden wir unter dem Gesichtspunkt der Transparenz noch mal später genauer eingehen.

00:06:16: Gut!

00:06:16: In Lichtenstein klingt das alles sehr flexibel und vor allem auch günstig beim Mindestkapital.

00:06:22: Aber wir müssen ja erst einmal bei der Errichtung der ausländischen Stiftungen auf die deutsche Sichtweise schauen.

00:06:29: Wenn ich als im Inland steuerpflichtige Person Vermögen in die ausländische Stiftung einbringen muss, dann will natürlich der Deutsche Fiskus seinen Anteil.

00:06:39: Lieber Paul wie sieht es denn mit der Schenkungssteuer für Betriebsvermögen aus?

00:06:44: Ja Christian das ist wohl die größte Hürde überhaupt und hier gab's in jüngster Zeit ja auch eine wenig Bewegung.

00:06:53: Schauen wir mal genau hin Stück für Stück so Wer als deutscher Steuerpflichtiger Vermögen auf eine Stiftung, insbesondere natürlich auch eine ausländische Stiftungen überträgt, löst den Deutschland im Grundsatz Schenkungssteuer aus.

00:07:08: Das ist egal ob das jetzt Österreich oder Lichtenstein betrifft.

00:07:13: Allerdings und jetzt schauen wir noch hin können auch auslähnliche Stiftenden bei der Betragung von privilegierten Betriebsvermögen in vollen Umfang von der Abschaft steuernlichen Begünstigungsregelungen des deutschen Erbsortsteuerrechts profitieren.

00:07:28: Also, ganz genau insbesondere eben auch die Verschulungsbedarfsregelung ist hier zu nennen, die im Endlandsfall und damit auch im Auslandsfall die nahezu steuerfreie Vertragung von Unternehmensvermögen, unter Nebensanteilen auf eine Stiftung zulässt.

00:07:49: Und jetzt schauen wir vielleicht mal ein bisschen in die Zukunft.

00:07:52: Hier ist nämlich genau hinzuschauen, hier bleibt nämlich abzuwarten.

00:07:56: Wir hätten entscheiden das Bundesverfassungsgericht jetzt im Nachgang zu den für Oktober konkret für den dreizigten Oktober zwanzig sechsundzwanzig zum Erbschaftssteuerrecht anstehenden möglichen Verhandlungen sagen wird.

00:08:14: Sollte die Verfassungswirigkeit festgestellt werden es damit zurechnen dass der deutsche Gesetzgeber reagiert und insbesondere die weitreichenden Begünstigungen für Familienstiftungen in diesem Rahmen modifiziert oder eben sogar abschaffen wird.

00:08:35: Und dann noch ein spezielles Thema mit dem Auslandsbezug, das darf man ihm auch wiederum nicht vergessen.

00:08:44: Wir müssen bei der Vertragung von Betriebsvermögen Egal jetzt, ob in einen Teilen von Person oder Kapitalgesellschaften die sogenannte Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung beachten.

00:09:02: Denn diese wird eben auch im Falle der Schenkungen an eine ausländische Stiftung ausgelöst und nicht nur in dem Dreckverhältnis zu Familienangehörigen und kann wenn denn es tatsächlich zu einer Stellung einer Wegzugsbesteuerung kommt, auch nur auf eine bestimmte Zeit aktuell gestundet werden.

00:09:25: Das heißt wir sind wieder da mit zusätzlichen steuerlichen Lasten konfrontiert.

00:09:31: Deswegen ist sicher die Aussage zum einen richtig dass es grundsätzlich keine so großen Unterschiede zwischen der deutschen und der ausländischen Stiftungen hinsichtlich der abschaftsteuerlichen Begünstigung aktuell gibt.

00:09:45: aber wichtig ist arbeitet man mit einer aussehnlichen Stiftung, sind eben weitere zusätzliche Dinge zu beachten und das ist eben insbesondere das Thema der Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerungen.

00:10:00: Ich glaube, dass es ein Thema da ist schon der eine oder andere auch so sensibilisiert dafür.

00:10:05: und auch ein anderes wichtiges Thema, da sollte man auch immer dran denken.

00:10:13: Man muss dann auch schon ganz genau schauen wer als Organ benannt wird eingesetzt wird und dann auch, wo dieses Organ enttätigt wird.

00:10:26: Wir hatten von dir Christiania gehört.

00:10:30: Sowohl bei der Österreicher als auch insbesondere noch bei der Lichtensteiner Stiftung sind dann eben auch Personen aus dem jeweiligen Land als öffentliche Person mit einzubeziehen.

00:10:43: Trotzdem kann eben ein Vorstand oder Organe auch mit Deutschen in den Ländern besetzt werden.

00:10:47: Und hier ist ganz vorsichtig zu agieren, dass es hier nicht dann zu einer entsprechenden Verlegung eines der Geschäftsleitungen nach Deutschland kommt.

00:10:58: Mit wiederum dann Konsequenzen die zumindest sehr komplex sind und deswegen ist es uns sehr wichtig Das, wenn wir über das Thema außerirdische Stiftungen sprechen.

00:11:10: Wir eben auch diese Sensibilitäten ganz genau ansprechen.

00:11:16: Schauen wir aber mal noch ein bisschen tiefer in das Thema Steuern?

00:11:19: Wir haben uns jetzt mit dem Thema Betriebsvermögen beschäftigt.

00:11:22: Da können wir grundsätzlich einen, soll ich bitte mal die Ampel auf Grünstellen sagen.

00:11:27: Wie sieht es denn mit den anderen steuerlichen Regelungen für die übrigen Erstelklassen so aus?

00:11:32: Ja lieber Paul da ist die Stiftung im Ausland grundsätzlich kein Steuer-Sparmodell.

00:11:38: Bei der deutschen Familienstiftung haben wir das sogenannte Verwandtschaftsprivileg.

00:11:42: Das heißt, bei dem Vermögensübergang.

00:11:44: auf die Stiftung wird die Steuerklasse angewandt, die dir nach der Stiftungsurkunde entfernt ist, berichtigte Aufweist.

00:11:52: Sind zum Beispiel nur die eigenen Kinder als Disternatäre vorgesehen profitiert man unter anderem vom Freibetrag der Steuerkasse eins, der hier vierhunderttausend Euro trägt.

00:12:02: Aber Vorsicht ist geboten!

00:12:04: Die Finanzverhaltung ist da sehr streng.

00:12:06: Wenn der berechtigten Kreis zu weit gefasst wird, dann habe ich dessen Steuerklasse.

00:12:13: Das kann natürlich auch mal die Steuerkasse drei als ungünstigste Steuerkresse sein.

00:12:18: wenn zum Beispiel die Ehegatten der Kinder mit denen ich ja überhaupt nicht verwandt bin eben hier berücksichtigen würde Beispiel, was immer so ein Klassiker ist.

00:12:29: Die Abkömmlinge in der Kinder werden mit aufgenommen dann ist zwar die Steuerklasse eins gesichert weil die Enkel hier auch reinfallen aber der Freibetrag beträgt nicht mehr die Vierhunderttausend Euro sondern liegt niedriger.

00:12:42: Bei den ausländischen Stiftungen habe ich für den Exit in die Stiftung das Sowandschaftsprivileg aber niemals.

00:12:48: Das verteuert natürlich den Exits in die stiftung erheblich Weil hier bin ich immer in der Steuerklasse drei, die hat den ungünstigsten Freibetrag von zwanzigtausend Euro.

00:13:01: Und vor allem nur einen zweigestuften Steuersatz nämlich entweder dreißig Prozent oder fünfzig Prozent und nicht wie in der Steuerklasse eins-und zwei gleitende Steu ersetzt.

00:13:12: Das hat auch der EUGH jetzt wieder im November, um zu bestätigen.

00:13:17: Es war ja immer sehr stark in der Diskussion ob das für Wandschafts-Privileg als Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit auszulegen ist wenn man das eben nicht auf die ausländischen Stiftungen anwendet.

00:13:29: aber hier hat er EUGH klar gesagt dass es akzeptabel unter europarechtlichen Gesichtspunkten warum?

00:13:37: Naja, das ist halt einfach der Preis den ich zahlen muss wenn ich in die ausländische Stiftung gehe, weil die ja gleichzeitig nicht der Erpassatssteuer unterliegen.

00:13:47: Wie wir dann noch sehen werden so dass sich also quasi den einen Vorteil mit dem anderen Nachteil begleichen muss.

00:13:56: auch wieder für uns interessant natürlich Paul die laufende Besteuerung Wenn meine Stiftungen Auslanderträger wird schafftet Dann ist doch ganz klar aus meiner Sicht Die Steuer wird er dann auch nur im Ausland entrichtet?

00:14:09: oder gibt es hier möglicherweise ein Durchgriff auf den im Inland steuerfähigen Stifter und oder die Begünstigten?

00:14:15: Ja, Christian hast du glaube ich wohl das richtige Näschen und oder weißt vielleicht ein bisschen mehr.

00:14:24: Also der wichtige Punkt ist hier grundsätzlich haben wir mal ganz ganz kurz auf die Stiftung wie bestört lichtenstand ist.

00:14:33: doch selber da muss man sagen dass die Besteuerungen Sehr, sehr attraktiv.

00:14:38: In der Regel ist sie sehr, sehr niedrig.

00:14:41: Wir haben in der letzten Folge über die deutsche Stiftung gesprochen, was im Kern die Körperschaftsteuer betrifft, die aktuell fünfzehn Prozent ist bzw.

00:14:54: nach vorne aus zehn Prozent.

00:14:56: Wenn wir nach Österreich und Lichtenstein schauen, ist das doch ein deutlich geringerer Betrag von der Sicht gesehen sicherlich auch noch eine gewisse hohe Attraktivität.

00:15:10: Aber genau diese hohe Aktaktivität führt natürlich dazu, dass der deutsche Gesetzgeber sehr sensibel ist und da hat er vor vielen Jahren das Deutsche Außensteuersetz aus diesen Gründen geschaffen.

00:15:25: Und genau das ist der Kernpunkt.

00:15:28: grundsätzlich sagt das Deutsche außensteuergesetz im Rahmen des Paragraphen Fünfzehn ASDG in Bezug auf Stiftungen, dass der Deutsche Fiskus die im Kern erst einmal als transparent ansieht und er grundsätzlich die Einkünfte, die die Stiftung selbst bezieht.

00:15:52: Und zwar sofern sie eben klar niedrig besteuert sind.

00:15:56: Er ist das gerne oder nicht gerne sondern der Kernpunkt ist, transparent.

00:16:05: Ich negiere die Stiftung und ich schaue direkt auf die, die begünstigt sind und ich setze mit der Besteuerung bei den Begünstigten an und dabei ganz wichtig unabhängig davon ob es zu einem Zufluss kommt sondern man schaut ausschließlich transferent auf die Gesellschaft beziehungsweise die Striftungen und schau was hat sie für Einkünfte?

00:16:30: Und dann würde deutschen Begünstigten zu rechnen und denen dort entsprechend besteuern.

00:16:39: Also das hört sich eigentlich nicht so gut an, macht die Stiftung überhaupt nicht attraktiv.

00:16:46: Da darf man aber dann auf der anderen Seite wiederum ein wenig Entwarnung geben.

00:16:52: Wir sind ja mit der Bundesrepublik Deutschland Teil DEU bzw.

00:17:00: des Teiles EU-EWR-Raums Und deswegen gibt es eben in Paragra-Fünfzehn auch eine sogenannte SK-Plausung, und zwar ganz konkret im Paragraph Fünfzehnt Absatz Sechs ESDG.

00:17:15: Der setzt im Grunde genommen diese strikte Hinzurechnungsbesteuerung, diese Transparenz aus.

00:17:26: Es kommt dann nur zu einer ganz normalen Besteuerungen der Begünstigten benötigt tatsächlich entsprechend Zuflisse aus der Stiftung erhalten, die werden dann in Deutschland so wie bei der innerlichen Stiftungen als Kapitaleinkünfte besteuert.

00:17:45: Aber auch hier nochmal wichtig für diese Anwendung der Escape-Clausel gibt es auch wichtige Voraussetzungen.

00:17:54: und hier ist ganz, ganz wichtig der Einfluss der Familie, der Begunstigten Von der Escape-Klausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn sicher ist das kein Einfluss der Familie auf Entscheidungen der Stiftung genommen werden kann.

00:18:16: Das heißt ganz konkret in die organe ausübenen Organe der Stifte darf nie mehr aus der Familie.

00:18:26: Man muss sich damit anfreunden die wesentlichen Stiftungsorgane von fremden Dritten entsprechend besetzt sind.

00:18:39: Das vielleicht immer als wichtiger Hinweis darauf, was ist bei der aussinnlichen Stiftung zu beachten?

00:18:49: So auftereinandert auch da wieder muss man sagen auch die Nutzung einer ausländischen Stiftungen kann jetzt auch schon auf viele viele Jahre Praxis zurückschauen.

00:19:02: Das sind geübte Wege, geübt.

00:19:06: Institutionen insbesondere Österreich und Liechtenstein die einem doch zur Verfügung stehenden Treuhänder wissen dieses sehr professionell zu handeln.

00:19:21: Und auch hier wieder ganz ganz wichtiger Punkt man darf nicht nur aus der steuerlichen Brille verteufeln.

00:19:28: Die Stiftung hat ja, wie wir auch beim letzten Mal schon gehört haben.

00:19:30: Auch einen sehr, sehr wichtigen Punkt nämlich das Thema Esselprotection.

00:19:34: und auch da wieder in unsicheren Zeiten – wie diesen die wir haben – sollte man auch Verständnis dafür aufbringen dass jemand nach einem Schutz vom Wögendschutz gegebenenfalls in einer dafür sichere Destination sucht.

00:19:58: lichten steihen wir auch definitiv, auch aus ihrer besonderen Position heraus.

00:20:04: Vielleicht das eben nochmal ergänzend zu der an sich doch für dieser starken Hammerklausel da in Parga-Fünfzehn ASDG in Zurechnungsbesteuerung.

00:20:15: So, schauen wir noch mal ein bisschen weiter in das Thema zur Rechnungsversteuerung hinein oder andersrum gibt es sonst noch eine Storfflicht in Deutschland gegebenenfalls für die ausländische Stiftung, Christian.

00:20:32: Schauen wir mal ein bisschen näher rein?

00:20:34: Ja grundsätzlich ist natürlich so.

00:20:36: Wir haben ja eigentlich zwei wesentliche Themen um.

00:20:40: das geht vielleicht noch einmal zur Klarstellung der Inzurinnungsbesteuerung nach fünfzehn ASDG, die ergreift intransparente Strukturen

00:20:48: d.h.,

00:20:49: die Überlegungen im Ausland Erträge zu erzielen und damit der Steuerpflicht in Deutschland zu entziehen funktionieren nicht.

00:20:58: Der Fünfzehn Absatz sechs regelt natürlich den Ausschluss, das heißt wenn ich das Vermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertrage dann ist im Ergebnis auch die Steuerpflicht dieses Dry Incomes wieder sehr schon dargestellt hast eben in Deutschland nicht veranlasst.

00:21:13: allerdings und den Punkt hat es so ja auch schon aufgegriffen Solche Stiftungskonstruktionen können natürlich im ersten Schritt auch mal transparent ausgestaltet werden.

00:21:22: Ja, das war ja in der Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt der lichtensteinischen Stiftungen die eben quasi transparent aus gestaltet waren.

00:21:32: Das heißt, dass Stifter hat im Wesentlichen sich Entscheidungsrechte, Wiederhofsrechte vorbehalten.

00:21:39: er konnte auf die Stiftungsvorstände direkten Einfluss ausüben insbesondere bei der Anlage Und dann wurden diese Stiftungen als transparent eingestuft.

00:21:51: Das bedeutet aber, wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung und bei den intransparenten wird bei mehr der transparenten Struktur der ertrag die in die Stiftung im Ausland erzielt halt direkt zugerechnet.

00:22:02: also hier ist die Regelung ja im wesentlichen Mittelpunkt der nondreißiger O Aber im Ergebnis unterscheiden sich beide Themen nicht so wirklich.

00:22:13: Das heißt, im Ergebnis entweder Dry Income oder Direktes Income die Steuerlast bleibt mehr oder weniger.

00:22:19: Die gleiche!

00:22:22: Was natürlich der einzige Vorteil ist.

00:22:25: wenn ich eine transparente Struktur habe, wenn ich das Vermögen vertrage wird noch aus deutscher Sicht keine Schenkungsteuer ausgelöst.

00:22:34: Letztendlich habe ich das Vermögen zu einer Stiftung drin, aber aufgrund des Videosvorbehalts kann ich es eben jederzeit wieder zurückfordern.

00:22:41: und damit ist bei der transparenten Stiftungen keine Schenkungssteuer im ersten Schritt ausgelöst.

00:22:45: Erst dann wenn zum Beispiel der Abfall eintritt und die Stiftong dann in intransparentes Regime wechselt, dann würde auch der deutsche Fiskus von der Schenkungsteuer unter den Erbschaftssteuern profitieren.

00:22:57: Genau!

00:22:58: Du hast ja auch den nächsten Punkt schon vorweg genommen, vielleicht gehen wir noch mal auf das Thema Asset Protection ein.

00:23:05: Da kann man sagen da schlägt natürlich die Stunde jetzt oder vielleicht im Boxring die Runde eins für Lichtenstein.

00:23:13: Warum?

00:23:14: Lichtenstein will natürlich des treuern Wesen und vor allem die Stiftung sehr stark schützen, weil es ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor in Lichtenstein ist und deswegen hat das Land entschieden Vermögen dass in der Stiftung gehalten wird vor dem Grund Zugriff ausländischer Gläubiger nahezu völlig abzuschotten.

00:23:36: Das heißt Ausländische Vorschreckungstitel in Stiftungsvermögen werden den Lichtensteinen gar nicht anerkannt, außer in wenigen Ausnahmefällen.

00:23:44: Dies gilt eben insbesondere in der Praxis für Pflichte als Ansprüche deutscher Ärmen die bei beeinträchtigen Schenkungen von Vermögen an ausländische Stiftung eben diese Pflicht als Beeinträgtigungsansprüche gelten machen könnten.

00:24:00: Im deutschen Recht gilt da ja sozusagen dieses Abschmelzungsmodell, das heißt ich habe jedes Jahr verliert sozusagen die Schenkung zehn Prozent für den Pflichter als Ergänzungsanspruch aber der wäre wertlos wenn man ihn nicht vollstrecken kann.

00:24:17: Auch Gläubigern, deutscher Stifter oder Destinatäre aus dem zum Beispiel privater Insolvenz etc.

00:24:23: wird der Vermögenszugriff auf Stiftungsstrukturen in Lichtenstein oftmals verwährt bleiben.

00:24:32: Österreich kennt hingegen ein Anfechtungsrecht von Gläubegern.

00:24:35: ich glaube die Causa Benco ist dann ganz aktuelles Beispiel.

00:24:40: da ist es nämlich die entscheidende Frage ob die gläubiger Zugriff auch das in den Stiftungen gebundenen Vermögen von Herrn Benko erreichen können.

00:24:52: Die Stiftung lebt ewig, Paul!

00:24:54: Dann habe ich ja mit der Vermögensübertragung erst mal die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer erledigt.

00:25:00: Dritt die dann überhaupt noch einmal ein?

00:25:03: Gute Frage, Christian.

00:25:06: Wer lebt schon ewig?

00:25:09: Ein wichtiger Punkt ist das Thema, musst du ansprechen, die Erbersatzsteuer.

00:25:14: Deutschland lebt die Stiftung ja ebenfalls ewig.

00:25:18: Das hat der Fiskus Tugendens genommen und er dafür eben eine entsprechende Regelung gefunden, die Erbersatzsteuer also die fehlende Anwendungen der Erbersatzsteuern auf ausländische Stiftungen ist sicher eines der wesentlichen Argumente.

00:25:32: verausländliche Stiftungs im Vergleich zu inländischen von mir stiftung bei der wird das stiftungsvermögen eben alle dreißig Jahre wie der Werb auf zwei Personen Steuerklasse eins also der Kinderbehandelt.

00:25:46: So, wie sieht es konkret in Lichtenstein aus?

00:25:49: In Lichtensteine ist die Vermögen zu übertragen und auch der verbleibte Vermögensinn der Stiftung zumindestens für Außenstifter vollständig stofffrei.

00:26:01: dort gibt es keine Erbsatzsteuer oder auch nichts vergleichbares.

00:26:07: so da schauen wir mal auf Österreich.

00:26:09: das sieht jetzt ein wenig anders aus.

00:26:12: in Österreich gibt es eine sogenannte Stiftungseingangsteuer zu beachten.

00:26:17: Die wurde kürzlich eben auf drei Prozent des Verkehrswertes, des übertragenden Vermögens oder der übertragenen Vermögen des Gegenstände erhöht.

00:26:26: Was heißt also wir haben in Österreich?

00:26:29: In dem Sinne schon eine gewisse steuerliche Belastung.

00:26:32: aber auch hier muss man dann wieder genau das mal konkreten Zahlen rechnen.

00:26:39: Wir reden über drei Prozent im Vergleich zu den Steuersätzen, die wir ansonsten bei Familienmitgliedern haben je nach Größe des Vermögens bewegen zwischen zwanzig und dreißig Prozent.

00:26:51: Es liegt sicherlich da auch immer noch Österreich ein definitiv attraktiver Ort für eine Stiftung.

00:27:00: So jetzt schauen wir nochmal auf ein anderes Thema was wir inländischen Stiftungen uns genau angeschaut haben und das ist sicherlich bei der ausländlichen Stiftung nochmal von besonderer Bedeutung oder wichtiger, genauso wie das Thema was wir gerade eben ja schon mal angesprochen haben aber dass ich gerne nochmal wiederholen will.

00:27:21: Das Thema Asset Protection.

00:27:22: also es gibt schon Grunde für eine Ausländsstiftung.

00:27:26: Das ist jetzt eben auch die Frage.

00:27:28: anderes Thema Anomilität.

00:27:32: Wie sind denn hier die Entwicklungen im Rahmen der europaweiten Transparenz?

00:27:37: Regelungen, wenn wir erstmal genau konkret auf Österreich und Lichtenstein schauen, Christian?

00:27:44: Ja gut, beide Länder sind natürlich in die Transparenzüberlegungen auch auf OECD und Europa eben eingebunden.

00:27:52: Österreich ist volle EU-Mitglied Lichtenstein gehört zum europäischen Wirtschaftsraum.

00:27:57: das heißt die entsprechenden Geldwäscherichtlinien sind natürlich im beiden Ländern implementiert muss auch so sein kam einfach aus der Historie.

00:28:08: Die österreichischen Privatstiftungen, genauso wie die lichtsteinischen Toranstrukturen wahrnehmen in der Vergangenheit gängiges Mittel um steuerliche Vorteile zu ziehen ohne das in Deutschland offenzulegen und den Sumpf hat man ausgetrocknet.

00:28:27: Die Privat Stiftung wird auch in Österreich grundsätzlich im Firmenbuch eingetragen.

00:28:32: Die Stiftungszusatzurkunde, die obliegt nicht dem öffentlichen Einblick sondern die muss nur der Finanzverwaltung vorgelegt werden.

00:28:39: Wenn das nicht passieren sollte dann wird eben die Besteuerung mit twenty-fünf Prozent in vollem Umfang durchgeführt.

00:28:48: In Lichtenstein gibt es einen Stiftingsregister.

00:28:51: da werden natürlich auch die wichtigsten Informationen eingetragen.

00:28:56: Aktuell am Montag oder ich glaube, Sonntag war es musste ja Lichtenstein an die Öffentlichkeit reden.

00:29:04: Da hatten Hacker Zugriff auf sensible Daten von Tausenden von Stiftungsvorständen und Stiftungen erlangt.

00:29:15: und ist es halt davon auszugehen dass diese Hacker demnächst die sensiblen Informationen auch im Dark Web veröffentlichen könnten.

00:29:25: Davor ist natürlich technisch niemand mehr geschützt vor solchen Angriffen, aber es zeigt das eben quasi die Stiftung dennoch noch um Mindestmaß Anonymität bietet und insoweit auch einen Vorteil hat.

00:29:40: Aber grenzenlose Anonymität wie noch vor fünfzehn Jahren gibt es nicht mehr.

00:29:48: Für die haben wir uns gerade schon gesagt, längerum leider verabschieden müssen.

00:29:53: Aber trotzdem, ich glaube auch beide Standort bleiben trotzdem im Hinblick auf dieses Thema schon noch attraktiv.

00:30:00: Gehen wir weiter.

00:30:01: Anonymität haben wir gehabt, asset protection aber dann ist natürlich nicht ganz unwichtig.

00:30:05: wie sieht es denn aus mit der Besteuerung in Deutschland?

00:30:08: Mit den Zuflissen an die Begünstigten also mit dem Zuflüssen an die Destinäre?

00:30:15: bis da die Besteuern.

00:30:17: und was alle fragen alle wissen wollen Was sind denn die Kosten einer Ausländischen Stiftungsstruktur.

00:30:24: Gut, die satzungsgemäßen Ausschüttungen aus beiden Stiftungen an Designatäre also begünstigte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen natürlich hier aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht der deutschen Einkommensteuer.

00:30:38: Die werden eigentlich wie Dividenden behandelt das sind also Einkünfte aus Kapitalvermögen und erliegende Abgeltungsteuer.

00:30:44: wenn dann noch die Kirchenkapitalertrag steuert drauf kommt dann liegen wir ungefähr bei siebenundzwanzig Prozent Steuersatz.

00:30:51: Ausländische Quellensteuern, sofern sie zum Beispiel in Österreich erhoben werden, die müssen natürlich in den Grenzen des DPA auch von der deutschen Finanzverhaltung angerechnet werden.

00:31:01: Im Fall mit Lichtenstein ist das nicht so problematisch weil Lichtensteinen da keine Quellensteuern erhebte anrechenbar wären.

00:31:09: Lange Zeit war eine Diskussion ob denn noch zusätzlich Schenkungssteuer anfallen könnte.

00:31:17: Die satzungsgemäßen Zuwendung ist jetzt aber auch höchstrichterlich entschieden.

00:31:22: Unterliegen grundsätzlich dem Vorrang der Einkommensteuer, das heißt die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer ist dann vorrangig.

00:31:28: Deswegen gibt es keine zusätzliche Schenkungssteuern und bei nicht-satzungskonferenten Zahlungen ist das ein anderer Fall.

00:31:37: Was sind die Verwaltungskosten?

00:31:39: Ja, gut grundsätzlich kommt es auf jedes Jahr Land dann an was auch die Voraussetzungen sind.

00:31:43: Also zum Beispiel in Lichtenstein braucht man Jahresabschluss, man braucht eine Steuererklärung, man brauche auch eine Revisionsstelle das heißt jemand der den Treuhender und die Aufstellung des Jahresabschlusses überprüft.

00:31:57: Man kann da rechnen.

00:31:59: im Grundsatz liegt man bei Lichtensteiner in Schwarzer Franken also mal liegt so ungefähr Um die dreißigtausend Euro mit allem drum und dran, die wesentlichen Kosten sind hat der Treuhänder.

00:32:13: Der Liechtenstein erforderlich ist.

00:32:15: in Österreich werden Stiftungen aber auch regelmäßig professionell verwaltet.

00:32:19: Das heißt gibt Rechtsanwälte, die sich da im Wesentlichen darum kümmern.

00:32:23: Das sind halt letztendlich die Kosten, die da auflaufen.

00:32:26: Aber die sind quasi überschaubar.

00:32:28: vielleicht was auch nochmal so ein Thema is, was immer wieder viele fragen auch aus unserem Mandantenkreis.

00:32:35: ja, was macht denn jetzt dieser Treuhänder in Lichtenstein mit meinem Unternehmen?

00:32:41: Also da kann man ganz ehrlich sagen relativ wenig.

00:32:44: Weil dem Treuhinder ist es eigentlich nicht wichtig sondern der Treuhender sagt ich kriege meine regelmäßige Vieh und halt die Stiftungsratssitzungen vorzugsweise in Lichenstein ab damit eben die Geschäftsleitung auch in Lchtenstein bleibt.

00:32:59: aber ansonsten mischt er sich jetzt ins operative Geschäft wenig ein.

00:33:05: Es gibt auch eine Vielzahl von Treuhändern, die sowieso keinen operativen Geschäftsbetrieb betreuen würden in einer lichtensteinischen Stiftung.

00:33:15: Das heißt da muss man vor allem an die größeren Büros ran treten, die eben so was machen.

00:33:20: Vielleicht der Vorteil, der dann auch nach einer Übertragung bei so einer Stiftungen bleibt Für das Deutsche, für den deutschen Betrieb.

00:33:30: der Stifter kann natürlich Geschäftsführer bleiben.

00:33:33: Das heißt also die operativen Einheiten können weiterhin völlig vom von dem Stifter der Familie etc.

00:33:41: auch zukünftig betreut werden.

00:33:42: da kann man sich natürlich auch die entsprechenden Gehälter Boni entheben mit zb Zahlen und ansonsten läuft der Rest halt dann einfach in die Stiftung rein.

00:33:52: Wenn wir ein wichtiger Punkt Christian da gibt es ja echt manchmal sehr große Sorgen.

00:33:58: Da muss man ganz sagen Lichtenstein und gerade die das gesamte Setup ist da höchsthöchst professionell, für den Stadt Lichtenstein ist es eben auch sehr essenziell dass das auch weiterhin gut läuft oder einen sehr guten Leumund hat und das ist eben auch eine sehr ausreichende Risikoschutz daraufhin.

00:34:18: Das war nochmal ein wichtiger Punkt.

00:34:21: Wenn du erlaubst Christian vielleicht ein kurzes Fazit?

00:34:25: Magst du?

00:34:27: Gut, wie gesagt im Ergebnis ist es so.

00:34:29: Österreich hat einfach durch die Einbindung in den EU eine solide Rechtssicherheit klares Regelwerk.

00:34:36: Die Stiftung ist aber eher vergleichbar vom Setup mit einer deutschen Familienstiftung also schon relativ starr im Konzept Aber dafür letztendlich sage ich mal Durch diese drei Stiftungsvorstände die EU-Staatsbürgerschaft haben müssen aber auch flexibel besetzbar Lichtenstein kann man ganz klar sagen, Maximum an Flexibilität auch was die zivilrechtlichen Regelung angeht.

00:35:02: So gab es hin zum vollständigen Wiederrufsvorbehalt aber auch sehr starke Asset Protection also ein wirklich interessantes Mittel wenn man eben hier zum Beispiel Pflichtteilsansprüche in Deutschland entsprechend begrenzen möchte.

00:35:20: Steuersparmodell ist die ausländische Stiftung allenfalls dann, wenn sage ich mal alle dreißig Jahre also der weite Blick in die Zukunft gilt.

00:35:30: Der Passatsteuer ist natürlich das große Achilles-Ferse der inländischen Familienstiftung.

00:35:36: Da dürfte sich auch mit der Neuregelung eventuell des Erbschaftssteuerechts nichts ändern und da ist natürlich dieses Thema wirklich ein Asset.

00:35:47: Das muss man eigentlich auch in einer jeweiligen Beratung immer noch einmal mit berechnen.

00:35:53: Da wird oft zu kurz gedacht, weil man müsste natürlich die Absatzsteuer immer noch mal abgezinst in den Steuervorteil mit einrechnen.

00:36:02: Weswegen die ausländischen Steuern oder Ausländische Driftung immer ein bisschen auf den ersten Blick gegenüber der Familienstiftung im Inland verlieren.

00:36:14: Allerdings ist das Thema wenn die Begünstigung für Betriebsvermögen eingeschränkt werden dann ist quasi das Thema Stiftungen natürlich dann eigentlich nur noch von außersteuerlichen Gründen wie Lebenswerk oder Verhinderung der Zersplitterung, der Generation wichtig.

00:36:32: Das haben wir ja schon jetzt mehrfach besprochen wird wahrscheinlich spätestens im Jahr siebenundzwanzig in die ersten Hälfte kommen das Bundesverfassungsgerichtsurteil und dann wird der Gesetzgeber sich berufen fühlen hier Änderungen vorzunehmen.

00:36:47: Die Wegzugssteuer ist natürlich, wie du es ja auch gesagt hast ein ganz eminenter Punkt.

00:36:52: Ich darf nicht nur auf die Herrbarsatzsteuer und die Schenkensteuer schauen sondern ich habe natürlich bei Anteilen Kapital- und Personengesellschaften eben diese, sage ich mal in Anführungsstrichen hässliche Besteuerung der stillen Reserven.

00:37:04: und da muss sich halt über Lösungen wie den Management Holding gehen, wir haben Koga nachdenken um das Besteuungsrecht in Deutschland weitgehend aufrecht zu erhalten.

00:37:16: Und dann hat man natürlich die Betriebskosten der Stiftung.

00:37:20: Gut, die sind mit dreißigtausend Euro im Regelfall eher überschaubar.

00:37:25: Allerdings ist natürlich der steuerliche Aufsatz nicht ganz so einfach sondern eher komplex und die Beratungskosten beim Aufsetzen sind halt doch ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor.

00:37:37: Es empfiehlt sich auch, dass man in der Praxis die Themen kennt wie man quasi auch die Familieninteressen in der Lichtenstein Stiftung möglichst weit absichern kann.

00:37:48: Da muss man halt den starken Protektor installieren, dann hat man da wirklich sage ich mal auch die Sicherheit dass das mit dem Vermögen nicht gemacht wird was man nicht möchte.

00:38:02: Ja danke Christian hat Spaß gemacht wie immer.

00:38:08: Danke, Herr Paul.

00:38:09: Mir auch.

00:38:11: Freue mich und auf unseren nächsten Podcast.

00:38:13: Ich kann nur noch mal das aus dem letzten Podcast um die inhaltliche Familienstiftung wiederholen ist... Die aktuellen Zeiten machen es, lassen sie für mich sehr sinnvoll erscheinen sich einfach mit dem Thema Familienstiften auseinanderzusetzen.

00:38:30: Und dabei sollte man das steuerliche Thema etwas auf Seite schieben und die anderen Dinge sich einfach objektiv einmal anschauen und dann für sich persönlich selber zur Entscheidung kommen.

00:38:42: Wie gesagt, danke Christian!

00:38:44: Danke Ihnen fürs Zuhören und ich hoffe wir hören uns bald wieder mehr.

00:38:51: zu unserem heutigen Thema und zu meinem Gast Dr.

00:38:56: Christian Reiter haben wir wie immer in den Schonots hinterlegt.

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