#9 - Eine Unternehmenssteuerreform aber richtig – Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

Shownotes

In dieser Episode von „All Ears on Tax – Insights by BDO“ diskutieren Paul Forst und Prof. Dr. Joachim Schiffers die Chancen und Stolpersteine der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG. Warum ist die Rechtsform der Personengesellschaft für Familienunternehmen so bedeutend? Welche praktischen Hürden bestehen beim Wechsel zum Optionsmodell – und welche Verbesserungen sind aus Gestaltungs- und Gesetzgeberperspektive nötig? Unsere beiden Experten beleuchten praxisnah die verschiedenen steuerlichen Aspekte sowie konkrete Lösungsansätze.

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00:00:07: Mein Name ist Paul Forst.

00:00:08: Ich begrüße Sie heute mit meinem Kollegen Prof.

00:00:11: Joachim Schiffers zu einer weiteren Ausgabe und aus dem Sommer zwanzig, fünfundzwanzig gestrachteten BDO-Podcast All Is On Tax Insights bei BDO.

00:00:23: In unserem Podcast informieren wir in regelmäßigen Abständen zu steuerlich wichtigen Themen für Familienunternehmen, von privaten Personen und Family Offices.

00:00:32: Es wird aktuell eine intensive Diskussion darüber geführt Ob nicht die schrittweise Absenkung des Körperschaftssteuersatzes bisher vorgesehen, beginnend ab dem Jahr zwanzig achtundzwanzig vorzuziehen ist um die Wirtschaft deutlicher zu unterstützen.

00:00:48: Ein wesentlicher Teil der deutschen Unternehmen insbesondere im Mittelstand ist als Personengesellschaft organisiert, die aufgrund der transparenten Wettunternehmerbesteuerungen davon aber überhaupt nicht profitieren würde.

00:01:02: Daher wird unter dem Schlagwurt der Rechtsform unabhängigen Besteuerung Auch wieder nach einer Reform der aktuellen Unternehmenssteuer gerufen.

00:01:12: Von den Wirtschaftsweisen wird sogar mit einem aktuellen Reformvorschlag eines steuerlichen Abzugs, der Eigenkapitalkosten ein nahezu kompletter Systemwechsel vorgeschlagen.

00:01:24: aber vielleicht reicht auch einfach einen wenig nachjustieren denn eigentlich ist alles da.

00:01:32: es gibt mit der Option zur Kapperschaftbesteuerung nach Paragraph IA KSTG weiter eine gesetzliche Regelung die es Personengesellschaften ermöglicht, auf Antrag wie Kapitagesellschaften besteuert zu werden.

00:01:46: Daher gibt es für den Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf im Hinblick auf den Erlass neuer komplizierter Regelungen.

00:01:54: Vielmehr gibt es einen Handlungs- bedarf dahingehend, dass die letzten Hindernisse des Optionsmodells beseitigt werden um die Rechtsform der Personengesellschaft zu stärken.

00:02:06: Hierüber wollen wir heute miteinander sprechen.

00:02:10: Bevor wir ins Detail gehen, darf ich Ihnen kurz mal einen Mitstreiter Prof.

00:02:15: Dr.

00:02:16: Joachim Schiffers vorstellen.

00:02:18: Prof.

00:02:18: dr.

00:02:19: joachim schifffas ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

00:02:22: Er berät seit mehr als fünfundzwanzig Jahren insbesondere Familienunternehmen in Fragen der steuerlichen Betragsbesteuerung, unterstaubliche Entziehungen sowie in Fragen des steuerlichem Strukturierungen.

00:02:35: Er ist neben der Wartungstätigkeit bei BDO Honorarprofessor an der RWTA Aachen und publiziert regelmäßig auf den Gebieten der Ertragsteuern und des Störbilanzrichts.

00:02:47: Lieber Joachim, herzlich willkommen!

00:02:49: Ja und Sie haben gehört meinen Kollegen Herrn Paul Forst.

00:02:53: Paul Forster ist Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater und verfügt ebenfalls über eine schon jahrzehnte lange Erfahrung in der deutschen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen.

00:03:04: seinen Fokus liegt auf der Beratung von Familienunternehmen sowie der Begleitung von Umstrukturierungen aller Art.

00:03:12: Auch er kommuniziert regelmäßig steuerliche Fachbeiträge und zeigt damit, dass er auch die Dinge theoretisch durchtrinkt.

00:03:22: Danke liebe Joachim!

00:03:24: Ja kommen wir nun schon noch zu unserer ersten Frage ganz konkret warum ist die Änderung der Besteuerung vom Versorgungsgesellschaften so wichtig?

00:03:35: Wir müssen sehen, in Deutschland haben wir ein Unternehmensbesteuerung die an die Rechtsform angnüpft.

00:03:41: Und anders als in vielen anderen Rechtskreisen ist in Deutschland eben die Personengesellschaft eigentlich die dominierende Rechtsform und insbesondere ist die Persongesellschaft auch aus historischen Gründen die vorherrschende Rechts-Form bei Familienunternehmen in Deutschland.

00:04:01: Die Personengesellschaften sind insgesamt ca.

00:04:04: zu ca.

00:04:06: unter Familienkontrolle, je nachdem in welche Richtung man das abgrenzt – also ganz überwiegend.

00:04:13: Wenn man sich anschaut bekannte Familienunternehmen und da sind nicht selten große und über viele Jahrzehnte gewachsene Unternehmensgruppe, dann stellt man fest, dass diese regelmäßig in der Rechtsform der Personengesellschaft organisiert

00:04:30: sind.".

00:04:31: Warum ist das so?

00:04:32: Personengesellschaften bieten grundsätzlich eine deutlich höhere Flexibilität bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages als die Kapitalgesellschaft.

00:04:42: Das ist insbesondere in Familiengesellschaften deshalb wichtig, wenn man eben die Belange der Familie mit all ihren Besonderheiten abdecken muss – große, kleine, gesellschaftliche Stämme usw.

00:04:54: Damit bestehen umfassende Möglichkeiten hier im Gesellschaftsrecht der Personengesellschaften, die Ziele der Familiengesellschaft in Bezug auf Kapitalaufbringung, Gewinnverteilung und Mitsprache maßgeschneidert gesellschaftsrechtlich abbilden zu können.

00:05:11: Und Personengesellschaften sind aber darüber hinaus den Kapitagesellschaften auch beispielsweise in Bezugs auf die unternehmerischen Mitbestimmung und die Jahresabschlussprobisität überlegen – alles Eher Gründe für die Personengesellschaft.

00:05:27: Ja und nach Einführung des Optionsmodells durch das KÖMOK mit Wirkung zum ersten, ersten, zwanzig, zweinzwanzig ja wurden die Anträge der Persongesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft also zur Beteuerung nach dem Körperschaftssteuersystem zunächst nur schlecken gestellt.

00:05:47: Das lässt sich im Grundsatz damit begründen, dass diese Regelung damals neu war.

00:05:52: Man muss sich darauf einrichten.

00:05:53: auch die zeitlichen Restriktionen bei der Antragstellung sind relativ eng.

00:05:58: Mittlerweile sind die Anträge von der Anzahl her doch merklich gestiegen und das zeigt, dass das Interesse besteht an dieser Möglichkeit der Option zur Koppelschaftsbesteuerung.

00:06:12: Die Weiterentwicklung des bestehenden Optionsmodells ist damit sehr wichtig.

00:06:19: Danke Joachim!

00:06:21: Das sind wichtige Infos, was macht vieles deutlicher?

00:06:25: Lass uns jetzt auf die störlichen Aspekte zu sprechen kommen wenn du erlaubst.

00:06:31: Typisch für Familienunternehmen ist die Absicherung des Bestandes des Unternehmens wie auch das Wachstums des Unternehems durch umfassende Gewinntelsaurierungen als wesentliche Quelle der Eigenfinanzierung.

00:06:44: In Bezug auf die konkrete Steuerbelastung solcher Gewinntelsaurierungen ist die Kapitalgesellschaft natürlich eindeutig vochterlaffte.

00:06:53: Gerade in den kommenden Jahren anstehende Absägungen des Körperschaftssteuersetzes auf zehn Prozent wird diesen Trend noch deutlich verstärken, zukünftig wird die telsorierende Körperschaft oder Kapitagesellschaft mit fünfundzwanzig Prozent maximal belastet während die transparent besteuerte Personengesellschaft erraunte baut, Ich sage immer, bei rund fünfzehn Prozent verharren wird.

00:07:21: Um diesen Nachteil der Personengesellschaft zu korrigieren, ben hatte das Einkommensteuerrecht mit der Tesorierungsbegünstigung nach vierunddreißig Arm einen gesonderten Tarif für solche tesoriierten Gewinne.

00:07:34: Der Ballen, der aber vor allem aufgrund der fehlenden Flexibilität in der Praxis nur begrenzt den Nachteils der Persongesellschaft auszugleichen vermag.

00:07:45: die andere Eigentlich bessere Alternative ist die mit dem Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz, also CUMOC eingeführte Regeln des § I ASTG.

00:07:58: Also die Option zur Körperschaffbesteuerung?

00:08:02: Was kannst du uns dazu noch weiter mit auf den Weg gehen

00:08:06: lieber Jochen?

00:08:07: Ja in der Tat ist die Regelung des §Ia KSTG, also die Optionen zur Kopischachsbesteuung eine sehr gelungenen Besteuerungsalternative.

00:08:17: Mit der Option zur Kopischastbesteuerung wird eben den Personenhandelsgesellschaften, also jedenfalls insbesondere die Personenhandelgesellschafte, der Weg eröffnet.

00:08:26: Die rechtsformbedingten Unterschiede zur Besteuern von Kapitalgesellschaft in Grundsatz für ertragsteuerliche Zwecke vollständig zu überwinden.

00:08:34: Das ist eine sehr geschickte Lösung mit jeder Gesetzgeber hier und soweit wählt.

00:08:40: Dann werfen wir mal einen Blick auf die Umsetzung dieses Instrumentes Und das ist doch in der Tat sehr bemerkenswert.

00:08:50: Die Umsetzung der Option zur Koppelschaftsbesteuerung in § Ia Kastigie, die erfolgt nach ganz klaren Regeln.

00:08:57: Zunächst bestimmt § IA ab des Einsatzes I Kastigi, dass auf Antrag für zweckende Besteuerungen nach dem Einkommen eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Partnerschaftsgesellschaft und einen eingetragenen gesellschaftbürgerschen Rechts wie eine Kapitagesellschaft und ihre Gesellschafter, die nicht Persönlichkeiten in Gesellschaften einer Kapitalgesellschaft zu banden sind.

00:09:21: Diese Gesellschaften, die diesen Weg wählen, bezeichnen man als optierende Gesellschaft.

00:09:28: Insoweit strebt der Gesetzgeber also für ertragstolzwerk eine vollständige Gleichstellung der optierenden Personengesellschaft mit den Kapitalgesetzschaften an.

00:09:37: Also hier wählt der Gesetz Geber das Instrument einer Fiktion, weiterhin gesellschaftsrechtlich Personengesellschaften, aber sie werden für steuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

00:09:53: Der Übergang von der transparenten Mietunternehmerbesteuerung in das Körperschaftsteuersystem erfolgt nach bekannten Regeln.

00:10:03: Nehme so als ob ein tatsächlicher Formwechsel erfolgen würde – also unter entsprechenden Anwendungen.

00:10:13: Das heißt, der Gesetzgeber nutzt hier bestehende Regelungen die wir haben.

00:10:18: Er schafft etwa nicht hier ein neues stolches Regime für optierende Gesellschaften und diese Lösungen sind der Tat konsequent und gesetztes Technik sehr effizient.

00:10:29: das ist sehr positiv zu anzumerken.

00:10:34: Und eine Antragstellung nach Pagaf I A K C G führt zu einem vollständigen Wechsel in die Körperschaftsbesteuerung sowohl für die Gesellschaft als auch für alle Gesellschafter.

00:10:44: Und das ist in der Tat ein bemerkenswerter Schritt dann, denn damit kommt ein vergleichsweise einfaches und klares Besteuerungssystem mit einer ganz strikten Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafteebene zur Anwendung.

00:10:57: Damit wechselt eben dieses Familienunternehmen – meist sind das Familienunternehmende diese Personengesellschaften die diesen Schritt gehen – in einem Besteuernungssystem, dass international anerkannt ist und im Grundsatz Diese Rechtsformen, die wir vorfinden diese Unternehmen ja viel besser abbildet.

00:11:19: hier eine selbstständige Abbildung der Gesellschaft auf der einen Seite und davon eine ganz klare Trennung der Gesellschafterebene auf der anderen Seite.

00:11:27: Und darüber hinaus muss man auch ganz klar sehen in der Praxis dass die Möglichkeit der Option nach Baghaf I A K C G ein wichtiger Impuls für Strukturüberlegungen insgesamt ist.

00:11:37: Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt der mittlerweile zu sehen ist.

00:11:43: Und der Gesetzgeber hat vor Kurzem dadurch auch ganz erheblich nochmal nachgebessert im Bereich der Option, denn er hat den Weg geibnet um unmittelbar einen ertragsteu- lich homogenen Formwechsel aus der Kapitalgesellschaft in die zur Kopperschaftsbesteuerung optierende Personengesellschaft zu eröffnen Also den Wechsel, den gesellschaftsrechten Wechsel von der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft ohne dass sich ertragsteuerlich hier etwas überhaupt ändert.

00:12:23: Und das ist in der Tat eine ganz interessante Möglichkeit um hier die Personengesellschaft insoweit zu erschließen, ohne dass wir des Umwandlungssteuersetzes und Ähnliches überhaupt anstellen müssen, weil wir haben hier insoweit einen homogenen Formwechsel der Ertragsfläche insofern unerheblich ist.

00:12:45: Das ist leider dann mit so gewissen zeitlichen Restriktionen behaftet die man in der Praxis beachten müssen.

00:12:53: denn die Möglichkeit dieser Antragstellung die ja nur der Personengesellschaft eröffnet ist die ja in diesem Zuge in diesem Formwechsel erst entsteht Die sind soweit muss ein Monat nach der Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register erfolgen.

00:13:12: Also hier haben wir eine relativ knappe Zeit, das muss sehr genau in der Praxis getaktet werden damit das funktioniert.

00:13:18: aber dieser Weg ist sehr interessant und das ist eben insbesondere dann von Interesse wenn im konkreten Fall die außersteuischen Vorteil der Personengesellschaft eröffnet werden sollen oder auch beispielsweise, wenn die abschaffsteuischen Vorteile der Personengesellschaft eröffnet werden sollen.

00:13:38: Dann bietet sich es an zu überlegen ob man eben aus der Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft mit diesem ja homogenen Formwechsel aus Ertragsversicht eben in die Körperschaftsbesteuerung, in die optierende Gesellschaft wechseln.

00:13:57: Spiegelbettelchen Fall hatte der Gesetzgeber ja schon geregelt und so weit ist das konsequent auch diesen fall hier entsprechend zu regeln.

00:14:05: Also auch hier hat der Gesetz Geber sehr deutlich nachgebessert.

00:14:09: Ja, ein fast klares Statement für das Abtunsmodell.

00:14:13: aber wir sehen ja dass noch etwas Zurückhaltung besteht in Teilen und denke ich da macht es Sinn dass wir natürlich auch einmal auf die Tücken des Systems eingehen.

00:14:27: Ein wesentliches Problem beim Übergang, glaube ich mit das wesentlichste Problem im Üergang in die Koffer- schaft Besteuerung steht darin wenn bislang von dem Tessurierungssteuersatz nach thirty A ESDG gebrauchten Macht wurde.

00:14:42: Im Grunde aus Sicht des Gesetzgebers ein alternatives Instrument zur Ausübung der Körperschaft besteuerungen mit der gleichen Zielsetzung.

00:14:52: Insoweit ist die Tesserierungsbegünstigung nach thirty Aber eine störliche Einbahnstraße.

00:14:59: Denn beim Wechsel in die Körperschaftbesteuerung, also der vom Gesetzgeber klar angebotenen Alternative und da gibt es auch keine Entscheidung welches ist höherwetig oder welches besser zu empfehlen sei dies dann durch einen tatsächlichen Formwechsel oder auch durch ein fiktiven Formwechsel der Option nach § Eine zwingende Nachversteuerung aller bislang begünstigt besteuerte Gewinne vor.

00:15:35: Die ist das mehrfacher hinsichtlich misslich, insbesondere aus Sicht der Gesellschaften die die Gewingteserrierungen auch unter einem neuen Steuerregime oder eben unter einer neuen Rechtsform beim tatsächlichen Formwechsel nahtlos fortsetzen möchten.

00:15:56: Die nach Versteuerungsstelle daher eindeutig den Hauptgrund dafür dar Lass Unternehmen von der Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer absehen.

00:16:06: Hier besteht dringend Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers, die Nahversteuerung mit Ausübungen der Option zu Körperschaftsteuern in das Besteuerungsregime der Kapitalgesellschaft zu überführen, indem die nach Versteuerungspflichtigen Beträgen Gänze auf den Übernehmendrechtsträger übergehen.

00:16:28: Mögliche Lösungsansätze gibt es darüber hinaus hierfür nahezu Viele, oder zur Hauf würde ich sagen.

00:16:36: In der Literatur werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert.

00:16:41: Zum einen könnten die nachversteuerungspflichtigen Beträge in die Kapitarrücklage eingestellt werden.

00:16:47: zum anderen könnte ein Ausweis auf einen neuen Eigenkapital Sonderkonto erfolgen.

00:16:55: Die Nachversteuern soll dann bei Ausschüttungen an den Gesellschaften bei einer modifizierten Verwendungsreihenfolge sichergestellt werden.

00:17:03: Alternativ wäre dabei hinaus auch möglich, den nachversteuerungspflichtigen Betrag gar nicht gesundert festzustellen.

00:17:12: Auch nicht im steuerlichen Einlagekonto.

00:17:15: Die Nachversteuernpflichtigenbeträge würden dann als Teil des Ausschütter-Bangewins an der normalen Nachbesteuerung im Rahmen der die üblichen Dividendenbesteierungen auf Ebene der Gesellschaft erteil haben.

00:17:31: Bei diesen Alternativen Er gibt sich ja insgesamt eine Problematik, dieses wie es hervor zu ihm gibt.

00:17:40: Dass bei der optionswilligen Personengesellschaft häufig nicht alle Gesellschafter die Tessorierungsbegünstungen anspruchskonurmen haben.

00:17:49: Das heißt die nachtartige Folge wäre eine Überwälzung des ehemals gesellschafter bezogenen nachversteuerungspflichten Betrags auf andere Gesellschafte.

00:18:02: Die Nachversteuern würde somit auch gesellschaftert treffen die die Tessorierungsbegünstigungen zuvor überhaupt nicht in Anspruch genommen haben.

00:18:12: Hier besteht aber wiederum unser Erachtens, die Möglichkeit auf Gesellschafteebene einen Ausgleich zum Beispiel durch die Vereinbarung und Diskutat der Gewinnerschüttungen zwischen den unterschiedlichen Gesellschaftagruppen zu schaffen.

00:18:26: Eine weitere Herausforderung im Hinblick auf die Überführung des Nachversteuernspflichtenbetrags, eine weitere Herausforder um dem Hinblick des nachversteuerungspflichtigen Betrags auf den übernehmenden Rechtsträger besteht von den Gesetzgeber darin, die nachversteuern nicht nur im Ausschüttelungs- sondern auch im Veräußerungsfall sicherzustellen.

00:18:51: Die Erfassung des Nachversteuerspflichtigen Betrages im Fall der Veräusferung der Anteile an der optierten Personengesellschaft könnte in diesem Fall zum Beispiel über eine rückwirkende Besteuerung wie bei § in anderen Fällen der Umstrukturierung sichergestellt werden.

00:19:12: Ein weiteres Thema ergibt sich oder eine weitere Problemstellung ergibt sich.

00:19:18: bei Gesellschaften mit Auslandsbezug, bei Gesellschaftern die in einem DBA-Stadt ansässig sind oder dochchen verziehen steht die Problematik dass Deutschland das Besteuerungsrecht sowohl im Ausschüttungs als auch im Verhäusungsfall ganz oder teilweise verlieren kann.

00:19:37: Auch für diese Problematie gibt es aber Lösungen.

00:19:40: Diese Problematik konnte dadurch vermieden

00:19:42: werden,

00:19:44: dass sich Deutschland wegen eines Treaty Override ein einseitiges Quellensteuerrecht verschafft.

00:19:50: Wirtschaftlich aus unserer Sicht das richtige Ergebnis, da Deutschland lediglich die Nahversteuerung begünstigt besteuerte Gewinne sicherstellen muss.

00:20:01: Wir sehen also es gibt für diese sehr wichtige Frage Lösungen und Über die von uns vorgestellten Lösungen hinaus gibt es auch weitere, sodass eigentlich das Fazit unseres Erachtens ist.

00:20:18: Der Gesetzgeber

00:20:20: muss

00:20:20: nun tätig werden.

00:20:23: Die bei Joachim, die deutschen Familienunternehmen sind ja weltweit unterwegs und erzielen damit Ausstattung aus dem Ausland.

00:20:34: Ist es richtig dass nach Ansicht der Finanzverwaltung Die optierende Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt?

00:20:45: Ja, in der Tat vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht.

00:20:49: Dass erstens die optierenden Gesellschaft nicht als Gesellschaft im Sinne der Muttertochterrichtlinie gilt und zweitens aufgrund der Wahlmöglichkeit, die am Grundsatz in dieser Option angelegt ist, die Anwendung der Muttertochterrichtlinien ausscheidet.

00:21:04: Welcher Fall ist hier im Grundsatz erfasst, Mutter-Tochterrichtlinie?

00:21:07: Im Grundsat geht es hier insbesondere um Ausschüttungen oder fiktive Ausschützungen einer optierenden Gesellschaft an qualifiziert beteiligte Gesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

00:21:20: In einem EU oder IWA Ausland.

00:21:24: Denn wenn die Ausschüddung dieser optierende Gesellschaft an diese Gesellschaft erfolgen, dann stellt sich die Frage ob diese Ausschötzung mit Quellensteuer belastet sind.

00:21:33: Und da soll im Grundsatz die Mutter-Tochterrichtlinie den Quellensteuerabzug gänzlich vermeiden, wenn die Ausschüttung an ein Gesellschaft eines EU-EWR Ausland geht.

00:21:46: Nun, wenn hier aber die Muttertochterrichtlinienfrage steht durch die Finanzverwaltung dann kann das in der Tat ein Hemmnis sein.

00:21:54: und ob diese Ansicht der Finanzverwartungen zutreffend ist – das ist allerdings in der Fachliteratur sehr strittig!

00:22:01: Da haben wir diese zwei Punkte, die hier zu prüfen sind.

00:22:04: Einmal das Rechtsformerfordernis und da muss man ein Stück weit die Augen öffnen und aus meiner Sicht diese Mutter-Tochter-Richtlinie genau sich anschauen.

00:22:16: Denn in dem Anhang zur Mutter-Tochter-Richtslinie sind die Rechtsformen genannt, die eben erfasst werden Und da sind eben namentlich genannt die Aktiengesellschaft, die GmbH und so weiter.

00:22:29: Also diese klassischen Kapitalgesellschaften.

00:22:32: Da ist nicht genannt Die optierende Gesellschaft aber wir haben doch in dem Abschnitt der die deutschen Gesellschaft betrifft eine Öffnungsklausel die lautet und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften die der Deutschen Körperschaftsteuer unterliegen.

00:22:48: Und da geht die Fachliteratur doch davon aus, dass diese Öffnungsklausel eben die optierende Gesellschaft umfasst.

00:22:56: Ja darüber hinaus ist dann aber auch fraglich ob dieses Steuerpflicht erfordern ist das Atticke II der Mutter-Tochter-Richtlinie eben aufstellt, ob das hier erfüllt ist.

00:23:09: denn Attickey II der Muttertochter Richtlinien erfordert ausdrücklich dass diese Gesellschaft, die hier erfasst wird ohne Wahlmöglichkeit der Körperschaftssteuer unterliegt.

00:23:22: Ja und ohne Wahlenmöglichkeiten, da denkt man im ersten Moment natürlich in der Tat.

00:23:27: aufgrund dieser Option hat man ja gerade die Wahl zur Körperschaftsbesteuerung.

00:23:32: Und da könnte es in der Tatsache so gesehen werden, dass diese Option nach USA-Case G eine insoweit schädliche Wahlmöglichheit ist.

00:23:42: Unsere Achtens ist das allerdings nicht so Denn wenn man sich das anschaut, dieser Antrag nach §.

00:23:48: Ia KSTG – das ist in der Tat ja eine Wahlmöglichkeit aber das ist eine Wahl-Möglichkeit die ausdrücklich unwiderruflich ist.

00:23:56: und dann Rückoption ist nur mit Wirkung zum Beginn des nächsten folgenden Wirtschaftsjahres nicht etwa rückwirkend möglich.

00:24:04: Das heißt, die Option nach §I A KST G und genau so die Rückoptionen, ja sie ist eigentlich wie ein tatsächlicher Formwechsel zu sehen aus unserer Sicht, der den Entscheidungsträgern letztendlich auch eine Wahlmöglichkeit für oder gegen die Körperschaftsbesteuerung lässt.

00:24:22: Und damit muss man doch eigentlich sehen dass die wirksam ausgeübt Option mindestens für das folgende Wirtschaftsjahr irreversibel ist.

00:24:32: Die optierende Gesellschaft hat selbst dann keine Wahlmögen mehr für und gegen die körperliche Besteuerungen.

00:24:42: durchaus eine sehr breite Meinung im Schrifttum, dass seine Öffnungsklausel in der Mutter-Tochterrichtlinie den Anwendungsbereich für diese Gesellschaft auch vor dem Hintergrund dieses Artikel II der Muttertochterrichtlinien eröffnet.

00:24:58: Und da scheint uns doch notwendig, dass die Finanzverwaltung die geäußerte Ansicht nochmal überdenkt – möglicherweise hat man da mittlerweile doch andere Erkenntnisse erlangt, als diese da waren.

00:25:12: Als man relativ kurz nach in Kraft treten der Regelung diese Äußerungen getan hat im Anwendungsschreiben Supergraf AA KSTG.

00:25:21: Also das ist ein Punkt, der lässt sich lösen durch die Finanzverwaltung aus unserer Sicht.

00:25:29: Daneben stellen sie aber in der Praxis auch noch ganz andere Fragen für die optierende Gesellschaft Fragen, wo man nicht genau weiß ob das klar genug geregelt ist für die Praxis und dass es insbesondere die Anwendung der Regeln des Umwandlungssteuergesetzes auf die optierende Gesellschaft.

00:25:47: Und da ist die Finanzverwaltung sehr großzügig.

00:25:51: aber da stellt sich in der Tat die Frage, ob es dafür die Praxis mittlerweile mehr Klarheit gibt, ob da die verbleibenden Zweifelsfragen geklärt sind?

00:26:01: Ja Joachim ein weiterer Punkt, wo wir tiefer hineinschauen muss.

00:26:09: Du hast mir gesagt, die Finanzverwaltung ist da ja konstellienter.

00:26:13: das muss man klar sagen.

00:26:14: die Finanz Verwaltung sieht da grundsätzlich keine Hemmnisse.

00:26:20: da würde ich eher sagen dass die unsere Kollegen die Beraterschaft etwas kritischer weil sie da schon auch vernachvollziehbar sich Sicherheit wünscht und das glaube ich ist eben vielleicht Hier das große Problem.

00:26:39: Lass mich das mal etwas näher erläutern.

00:26:43: Nach Aussügen der Option zur Körperschaftsteuer kann sich natürlich auch im Zeitlauflauf, auch bei der optierenden Gesellschaft, der Bedarf nach einer Umstrukturierung ergeben als Unternehmen leben.

00:26:54: Das heißt, das Umfeld verändert sich also muss man darauf rechtlich reagieren können.

00:27:01: durch das Nebeneinander von Zivil- und Steuerrecht nach Optionsausübungen ergeben sich aber bei Umstrukturierungen daher insbesondere für die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes Fragen.

00:27:16: Einerseits, verweist der sachliche Anwendungsbereich des Umwandlungssteuersetzes auf die Vorschrift eines Umwanderungsgesetzes was nahelegen würde für umwandlungszwecke auf die zivilrechtlich weiterhin bestehende Personengesellschaft abzustellen.

00:27:35: Dies wäre jedoch wiederum gegenläufig zur eigentlichen gesetzgeberischen Intention dass die Optionsübung insgesamt für ertragsteuerliche Zwecke wirkt, also für alle ertracksteuerlichen Fragestellungen.

00:27:56: Die Finanzverwaltung hat sich – so wie von dir ja auch schon angesprochen – im BMF-Schreiben zum Paragraphen Ia KSTG in dem Rahmen der Randnugmar einhundert hier auch klar positioniert.

00:28:10: Sie knüpft für Zweck des Umwandlungssteuersetzes an das steuerliche Rechtskleid.

00:28:15: aktiven Kapitalgesellschaften.

00:28:19: Demgegenüber enthalten die jedoch weder der Paragraph I KSTG als solcher noch das Umwandlungssteuerrecht explizit Regelungen zur Bedeutung der optierten Personengesellschaft für vom Umwandungssteuergesetz erfasste Umstrukturierung.

00:28:41: Es ist da bei den griffenkapitalgeseltschaften oder Persongesellschaften die in den Anwendungsvorschriften des §.

00:28:49: I Absatz-Einsatz-I und Absatz IV Umwandlungssteuergesetz sowie in den jeweiligen Tatbeständen der Umbandungsvorgänge genannt werden, genau zu prüfen oder genau zu fragen ob und wie die optierte Personengesellschaft hierunter gefasst werden kann.

00:29:10: Dabei kommt es letztlich darauf an, ob die verwendete Begrifflichkeit steuerechtlich Es steht hier eindeutig gesetzgebräuchte Warnungsbedarf.

00:29:23: Das muss man schon feststellen, hier hat man vielleicht die Hausaufgaben nicht ganz final gemacht, das ist aber kein Vorwurf.

00:29:31: Aber um hier Klarheit nach vorne raus zu haben, ist es wichtig, die Einordnung der fiktiven Kapitalgesellschaft in das Normengefüge des Umbeinungssteuhrgesetzes zu schaffen oder anders ausgedrückt ein Platz für die optierte Personengesellschaft im

00:29:50: Umbeinnungsstuhrgesetz

00:29:52: zu schaffen.

00:29:53: Auch hier ein kleiner Hinweis an die Finanzverwaltung oder den Gesetzgeber.

00:30:01: Schauen wir dann vielleicht noch mal zum Schluss, oder fast zum Schluss auf einen weiteren kleinen Stolperstein beim Optionsmodell.

00:30:15: Wie sieht es denn jetzt eigentlich mit der Grunderwerbsteuer aus?

00:30:22: Hier gab es ja auch nochmal Anpassungen insbesondere bei den Steuerbefreiungen.

00:30:28: Kannst du mir, kannst du uns das vielleicht noch einmal näher erklären?

00:30:36: Ja wenn wir auf die Grunderwerbsteuer schauen dann da müssen wir zunächst mal feststellen dass für Grunderwärbsteuerswecke die Option zur Korpelschaftsbesteuerung im Grundsatz nicht greift.

00:30:47: Die Option zur Korpschaftsbesteuerung die greift ausdrücklich nur für Attraktsteuernwege und eben nicht für die Grundaerwerbssteuer sondern für Gesellschaftsrecht ist ja nach wie vor bestehende Personengesellschaft eben auch weiterhin, wie eine Personengesellschaft behandelt.

00:31:06: Ja und das wird im Grundsatz auch konsequent umgesetzt beispielsweise bei den Grunderwerbsteuern des Ersatzstaatbeständen die insbesondere beantragter Wechsel ausgelöst werden können.

00:31:17: Auch die Option selbst löst dem Grundsats Wie der tatsächliche Form wechselt keine Grunderwärbsteuer aus also insoweit als da beispielsweise Grundstücke in der Gesellschaft betroffen sein können.

00:31:29: Insoweit ist das alles noch sehr unproblematisch.

00:31:31: Nun, die Probleme tauchten dann auf als der Gesetzgeber gesehen hatte dass die Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht so eine gewisse Sonderrolle spielen und dass es historisch bedingt sind die Persongesellschaften werden die da ja eigentlich nicht konsequent so behandelt wie das civilrecht sie behandelt sondern steuerlich gibt es nach wie vor Steuerbefreiungen in den § V und VI Grunderwerbsteuergesetz, die die Fälle betreffen, dass Grundstücke vom Gesellschafter einer Personengesellschaft auf die Personengesellschaft oder umgekehrt übertragen werden.

00:32:11: Das eröffnet den Personengesellschaften eine vergleichsweise große Flexibilität bei der Übertragung von Grundstücken zwischen diesen beiden Ebenen.

00:32:21: Und diese Flexibilität gibt es bei den Kapitalgesellschaften

00:32:24: nicht.".

00:32:25: So und da hat der Gesetzgeber gesagt, wir müssen jetzt bei der optierten Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § V und VI Grunderwerbsteuergesetz in gewisser Weise einschränken.

00:32:38: Das betrifft einmal den Wechsel in die Körperschaftsbesteuerung hinein – nämlich.

00:32:45: dann sagt der Gesetz Geber Wir wollen diesen Wechsel konsequent so stellen wie einen Tatsächlichen Formwechsel.

00:32:55: weil wir die Option zur Koppelschaftsbesteuerung eben wie einen fiktiven Formwechsel behandeln wollen.

00:33:01: Das bedeutet aber, dass dieser Wechsel in das Kopperschaftssteuersystem einen behaltungsverstoß im Sinne des Paragraphen V Grunderwerbssteuergesetzes bedeutet.

00:33:15: innerhalb von zehn Jahren vor der Option zur Korpelschaftsbesteuerung Grundstücke, von den Gesellschaftern auf die Person gesellschaft übertragen worden ist.

00:33:23: Dann gibt es da eine Behaltensfrist, die eingehalten werden muss in § V Grunderwerbsteuergesetz und diese Frist wird wenn diese zehn Jahre Frist noch nicht abgelaufen ist bis zur Option durch die Option verletzt.

00:33:37: Das heißt dann kommt das in der Tat zu einer nachträglichen Erhebung von Grunderwärbsteuern.

00:33:45: Ja, inwiefern ist das von Problematik?

00:33:49: So häufig werden vielleicht gar nicht Grundstücke übertragen zwischen diesen beiden Ebenen bzw.

00:33:54: das kann man ja gegebenfassend entsprechend steuern.

00:33:56: Ja problematisch ist es insbesondere deshalb wenn wir das im Zusammenhang sehen müssen zu der ertragsteuerischen Regelung der Optionsausübung.

00:34:06: Denn die Option aus Übung selber wird ja behandelt wie der fiktive Formwechsel.

00:34:12: Das heißt, wir kommen hier insoweit im Umwandlungssteuergesetz in den Paragraphen zwanzig hinein und dort wollen wir diesen Vorgang zu Buchwerten steuerlich gestalten.

00:34:23: Und das erfordert aber dass wir alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Personengesellschaft übertragen im Zuge der Option.

00:34:33: Ja und das betrifft dann eben auch die Fälle in denen Grundstücke als funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen verhandelt sind, die müssen im Rahmen der Optionsausübung in die Gesellschaft übertragen werden.

00:34:48: So und diese Übertragung ist ertragssteuerlich im Grundsatz auch möglich und zugelassen und insoweit unproblematisch.

00:34:56: Diese Übertragerung wird im Grundsaß Grunderwerbsteuer auslösen.

00:35:02: Das dieser Übertrage fällt dann aber unter § V Grunderwärbstahlgesetz.

00:35:07: nun Diese Steuerbefreiung, die dann in dem ersten Moment gewährt wird, wirkt dann aber einen Moment später mit der Optionsausübung wieder rückgängig gemacht.

00:35:18: Das ist in der Tat die Problematik, die diese Regelungen schafft – also das Hineingehen in die Körperschaftsbesteuerung wird hier grunderwerbsteuisch erschwert.

00:35:30: Grund in der Praxis wird werden diese Fälle allerdings vielfach aufgefangen durch eine andere Steuerbefreiungsvorschrift, nämlich den §.

00:35:38: VIa des Grunderwerbsteuergesetzes.

00:35:40: Der kann in vielen Fällen dann genutzt werden.

00:35:43: Diese Regelung des §.VIa Grunderwärbsteuersetz ist gerade vorgesehen rechts vorm Übergreifen für Umstrukturierung in solchen Unternehmensgruppen und damit kann das oftmals aufgefahren werden.

00:35:56: Ja wir sehen hier eine Problematik um Grunderwertsteuer gesetzt die eigentlich nicht Zwingend nur die Option selber betrifft, sondern die Strukturänderung insgesamt betriffte.

00:36:06: Also beispielsweise auch den tatsächlichen Formwechsel in die Kapitalgesellschaft.

00:36:11: Das ist ein grundsätzliches Problem das der Gesetzgeber eigentlich angehen muss denn der Gesetz Geber hat ja eigentlich gesagt wir lösen die rechtsform bedingte Besteuerungen nicht dadurch dass wir eine Rechtsform unabhängige Besteuern schaffen, sondern dadurch dass Wir Flexibilität schaffen Und die besteht im Grunderwerbstaurecht eben teilweise noch nicht.

00:36:33: Also da misst man im Grundsatz eine Öffnung des Paragrafen VI A, Grunderwärbsstauresetz für weitere Fälle schaffen durchaus verknüpft mit Behaltungsregeln, die wir ja haben im §.

00:36:46: VIa Grunderwerbsteuergesetz um da Missbrossfälle zu verhindern.

00:36:51: das müsste der Gesetzgeber angehen.

00:36:54: Das ist im Grundsatz auch erkannt.

00:36:56: nur die Reform der Grunderwärbsteuere Die ist nicht ganz einfach weil in der Tat gerade die Behandlung der Personengesellschaften durchaus schwierig ist.

00:37:07: Ja, dieses Thema, ganz eigenes Thema.

00:37:09: Da könnte man viel länger darüber sprechen.

00:37:11: ja lieber Paul aber wir müssen vielleicht auch auf einen weiteren Steuer kommen die gerade bei Familienunternehmen sehr im Fokus steht, sehr häufig im Fokuss steht.

00:37:23: Das ist der Abschasteuer und im Grundsatz greift die Option für den Abschesteuer nicht.

00:37:28: das heißt was passiert da eigentlich?

00:37:32: Nach wie vor wird ja dann die optierende Gesellschaft eben Abschaftsteuer, wie eine Personengesellschaft behandelt.

00:37:40: Ist das jetzt nachteilig?

00:37:42: Ganz im Gegenteil Joachim, dass die Personengesellschaft für Abschaftssteuerzwecke weiterhin wie eine Personengesirtschaft behandelt wird ist wirklich sehr, sehr vorteilhaft.

00:37:55: Insbesondere auf die Qualifizierung vom Begünstungsfemium Vermögen gemächt Paragraph Dreizehn B Abschaft Steuersetz im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen gemäss §.

00:38:08: XIIIa Abschaftssteuergesetz.

00:38:11: Die Entscheidung zur Option aus Übung für eine Personengesellschaft könnte nämlich daran scheitern, dass einige Gesellschaften nur geringe Anteile an der Gesellschaft halten und nur einen geringen oder einen minderheiten Anteil was wir sehr häufig bei großen Familienunternehmen mehr sehen und somit die Inanspruchnahme der Begünstigung nunmehr nicht möglich wäre, wenn wie im Falle einer richtigen Kapitalgesellschaft den Anteil an der nun fiktiven Kapital-Gesellschaft nicht mehr als zu einem Prozent betragen würde.

00:38:57: Der Abschluss einer entsprechenden Poolvereinbarung ist gerade in Familienunternehmens oder bei Familienunternehmen einer bestimmten Größe eben nicht immer möglich.

00:39:09: Daher ist es sehr, sehr positiv dass die Option für Abschaftsheutzung nicht greift und auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abgestellt wird.

00:39:19: Und hier darf ich nochmal wieder deinen Punkt von Beginn aufnehmen auch da hattest du schon mal darauf

00:39:26: hingewiesen

00:39:28: das dem Wachstum Chancengesetz eröffnete Möglichkeit von der Kapitalgesellschaft zivilrechtlich in die Personengesellschaft zu wechseln, häufig begründet aus außersteuerlichen Gründen.

00:39:45: Gerade für das Erbschaftssteuerzweck oder gerade für Erbschraftsteuerzecke nochmal weitere Optionen eröffnet nämlich in dem einen oder anderen Fall wo aufgrund der geringen Beteiligungshöhe eine Begünstigung für die Kapitale Gesellschaftsbeteiligung nicht gewährt würde sie aber nun mit dem Vormwechsel zur Personengesellschaft in Anspruch genommen werden könnte.

00:40:11: Also hier mein Fazit, der Gesetzgeber hat schon insgesamt eine gute Arbeit gemacht.

00:40:18: Vielleicht möchtest du Joachim zum Schluss das vielleicht noch ergänzen oder einen für dich ein Resümee fassen?

00:40:28: Ja, in der Tat muss man glaube ich sehen dass die Optionen zur Kopischastbesteuerung Möglichkeit für Personengesellschaften in ein zukunftsgerichtetes Steuersystem zu kommen.

00:40:39: Das ist, glaube ich, in der Tat eine ganz, ganz wichtige Option die der Gesetzgeber geschaffen hat und eine Möglichkeit um die gesellschaftsrechtliche Form der Personengesellschaft beibehalten zu können aber in das System der Körperschaftsbesteuerung zu wechseln nicht zuletzt vor dem Hintergrund anstehenden Herabsetzung des Körpersteuersatzes glaube ich eine ganz, ganz tolle Lösung die der Gesetzgeber geschaffen hat.

00:41:08: Der Gesetzgebe hat das vom Ansatz her sehr gut aufgesetzt diese Option zur Kopperschaftsbesteuerung.

00:41:16: Das ist ein ganz wichtiger Punkt den der Gesetz Geber hier geschaffen haben.

00:41:21: wir haben gesehen in der Diskussion dass es da ja durchaus Detailprobleme gibt die zu lösen sind Die teilweise zu lösen sind durch die Finanzverwaltung, teilweise zu lösend sind durch den Gesetzgeber.

00:41:36: Und das knüpft an diesen Aspekt, den der Gesetzgebers sich vorgenommen hat, dass er die Rechtsform unabhängige Besteuerungen dadurch herstellen möchte, dass er höhere Flexibilität schaffen möchte.

00:41:49: Und da muss der Gesetzgeber tätig werden.

00:41:53: Im Koalitionsvertrag hat die Regierung angekündigt eine Verbesserung auch der Option nach Paragraph I AKCG ohne doch Details zu nennen.

00:42:02: Die Ansatzpunkte liegen aber alle auf der Hand.

00:42:06: Die liegen alle vor und sind auch der Finanzverwaltung so weit bekannt Und da kann der Gesetzgeber tätig werden.

00:42:14: und da muss an bestimmten Schnittstellen noch gearbeitet werden.

00:42:18: Bei Grafierenreich A, ISDG haben wir genannt aber auch die Schnittstellen zum Umwandlungs- oder Erbsteuergesetz zur Grunderwerbssteuer usw.

00:42:28: Dann wird das glaube ich eine ganz tolle zukunftsweisende Lösung, die man ganz ideal bei Familienpersonengesellschaften einsetzen kann je nach individueller Aufstellung der Unternehmensgruppe an oberster Ebene, an etwas tieferer Ebene.

00:42:45: Das hängt dann von der jeweiligen Ausstellung ab aber ich glaube das ist eine sehr gute Möglichkeit die wir da haben.

00:42:51: Danke Joachim!

00:42:52: Ich kann.

00:42:53: mein einfaches Schlusswort ist kleine Appell.

00:42:56: Der Gesetzgeber muss sollte handeln.

00:42:59: Ich würde mich da auch nochmal auf die Wirtschaftsweisen berufen, die wir ja zu Beginn kurz erwähnt hatten.

00:43:07: Die Wirtschaftsweisen selber sagen in ihrem Gutachten, dass die Option zur Körperschaftsteuer ein wichtiger Schritt hin zu einer Rechtsform neutralen Besteuerung ist.

00:43:16: Sie sehen selber, das das wesentliche Hindernis der Nachversteuerung nach Vierundressig A ist.

00:43:25: Aus Ihrer Sicht ist dieses Problem aber leicht lösbar, weil es der Sicht der Wirtschaftswesen den Nachverteuerungen verzichtbar erscheint.

00:43:34: also in diesem Sinne Ich glaube, wir sind ein großer Supporte des Optummodells.

00:43:41: Ich danke dir Joachim für deine Zeit und die sehr interessanten Ausführungen!

00:43:47: Wir bedanken uns bei Ihnen

00:43:49: fürs

00:43:50: Zuhören und freuen uns darauf, dass wir uns bald wiederhören – mehr zu unserem heutigen Thema und auch zu unserem Gast haben wir wie immer in den Show-Notes hinterlegt.

00:44:03: Vielen vielen Dank.

00:44:05: Ja auch ich danke Ihnen fürs Zuhören.

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